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Der vorliegende Art 6.7.2. ARB 2003 sieht vor: „Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls.“ Diese Serienschadenklausel ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Schließt der Kreditnehmer (und Versicherungsnehmer) gleichzeitig mit dem Fremdwährunskreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rsp zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden. Die Voraussetzungen der Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB 2003 sind hier somit erfüllt (Verwendung der Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank in einem einheitlichen Lebensvorgang und ursächlichem Zusammenhang), weshalb dem Versicherungsnehmer für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.
OGH 23. 10. 2024, 7 Ob 115/24y
Entscheidung
Serienschadenklausel nicht intransparent
Der Begriff des einheitlichen Vorgangs ist dem hier maßgeblichen – eine gewisse Mindestkundigkeit aufweisenden – durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Lebensvorgang verständlich. Das Kriterium eines (nach der Verkehrsanschauung) einheitlichen Lebensvorgangs hat auch die bisherige Judikatur des OGH bei gleichlautenden Serienschadenklauseln herangezogen (vgl zu ARB 1994: 7 Ob 122/10g, RdW 2011/23; 7 Ob 22/11b, Rechtsnews 11652; zu ARB 2008: 7 Ob 68/21g, Rechtsnews 30910, oder zu ARB 2011: 7 Ob 135/21k, Rechtsnews 31784).
Der OGH qualifizierte überdies die Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (zum „Hoheitsausschluss“ und zur Bauherrenklausel) bereits als nicht intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG (vgl 7 Ob 112/23f mwN, RdW 2024/78). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht also, was die Wortfolge „ursächlich zusammenhängend“ bedeutet.
Entgegen der Ansicht des BerufungsG ist die Formulierung in Art 6.7.2. ARB 2003 dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss.
Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Serienschaden
Nach stRsp des OGH kann – im Haftpflichtverhältnis – aus der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags nicht auf die Unwirksamkeit des Kreditvertrags geschlossen werden, weil der Kreditvertrag auch ohne einen Geldwechselvertrag abgeschlossen und damit auch weiterbestehen kann („Trennungsmodell“: RS0134062 [T1, T2]).
Die E zum Trennungsmodell gehen im Kern davon aus, dass in einer Konstellation – wie sie der Kl auch in seinem Vertrag als verwirklicht ansieht – der Kredit grds zwar ein Fremdwährungskredit bleibt, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet, der Kreditnehmer aber zusätzlich – über ein diesbezügliches Angebot der Bank – einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro (Devisenverkauf) abschließt (8 Ob 37/20d, Zak 2020/634; 1 Ob 93/21i, Rechtsnews 31719; 1 Ob 163/21h ua, RdW 2022/130). Nach dieser Rsp kann der Fremdwährungskreditvertrag auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden; die Zahlungen hätten dann in der Fremdwährung zu erfolgen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen (6 Ob 154/21x, RdW 2021/663; 1 Ob 163/21h, RdW 2022/130; 9 Ob 62/21i ua, Rechtsnews 32186).
Daraus, dass danach iZm Fremdwährungskreditverträgen Devisengeschäfte mit dem Kreditgeber zwar häufig, aber weder faktisch noch rechtlich zwingend erforderlich seien, möchte der Kl nun ableiten, dass ihm für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags die Versicherungssumme neuerlich zur Gänze zustehen müsse.
Entscheidet sich der Kreditnehmer aber dafür – wie hier –, gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank abzuschließen, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rsp zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden.
Entgegen der Ansicht des BerufungsG steht daher die – in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte – Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem Kl für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.