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Nach dem vorliegende Art 22.B.2.3.2 ARB (sekundärer Risikoausschluss) besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (soweit hier relevant) nur “sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalls iSd Art 2.3. ARB die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen“. Auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer erkennt aus diesem Bedingungswortlaut, dass der Gesamtanspruch aus den wechselseitigen Forderungen der Konfliktparteien aus demselben Versicherungsfall gebildet wird und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten konkreten – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Geltendmachung.
Bloße Einwände einer Konfliktpartei gegen Grund/Höhe erhobener Ansprüche ohne Geltendmachung eigener Forderungen sind bei der betragsmäßigen Ermittlung der Gesamtansprüche nur insoweit unbeachtlich, als die Einwendungen ausschließlich den Bestand der Forderung betreffen, nicht aber, wenn aus der Darstellung des Versicherten gleichzeitig eine eigene klagbare Forderung folgt. Im hier strittigen, zu deckenden Prozess hält die Versicherte der Forderung des dortigen Kl eine bereits erfolgte Überzahlung entgegen, ohne eine prozessuale Aufrechnungseinrede zu erheben oder eine außergerichtlich erfolgte Aufrechnung zu behaupten. Die behauptete Überzahlung mag zwar in dem zu deckenden Verfahren nur einen (Schuldtilgungs-)Einwand darstellen, die Behauptungen der Versicherten begründen aber einen gesondert klagbaren bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB wegen (teilweiser) Zahlung einer Nichtschuld, der bei der Ermittlung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Die kl Versicherte meint nun, dass der im Wege einer eigenen (Wider-)Klage geltend zu machende bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch einen gesonderten Versicherungsfall iSd Art 2.3. ARB auslöse.
Nach Art 2.3. ARB liegt der Versicherungsfall in der Vertrags-Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Die Kl geht davon aus, dass die Werklohnforderung ihres Subunternehmers im zu deckenden Prozess nicht besteht, weil er seine Leistungen nicht richtig abgerechnet hat und sie daher den Werklohnanspruch übererfüllt habe. Den Keim der Streitigkeiten über die Höhe des Werklohnanspruchs – und auch des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs – bildet somit die behauptete unrichtige Abrechnung des Subunternehmers, mit der die Gefahr von Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung konkretisiert wurde. Der Verstoß der unrichtigen Abrechnung löste nicht nur die Rechtsverteidigung in dem zu deckenden Prozess aus, sondern sie ist auch adäquat kausal für den behaupteten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch. Die Streitigkeiten gehen daher auf einen Verstoß zurück und bilden einen einheitlichen Versicherungsfall.
Da bereits der von der Kl behauptete bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch über der Streitwertobergrenze von 25.000 € liegt, besteht kein Versicherungsschutz.