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Rechtsschutzversicherung: Verwaltungsstrafverfahren – angemessenes Anwaltshonorar

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

AHK: § 2, § 13

ZPO: §§ 41 ff

Art 6 ARB 2003 regelt, welche Leistungen der Versicherer zu erbringen und welche Kosten er zu bezahlen hat. Bei der Prüfung, ob die Verfahrenskosten gem Art 6.3. ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden.

Gemäß Art 6.6.1. ARB 2003 bezahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) – bzw der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK, ab 2005). In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren kann gem § 13 iVm § 12 AHK ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % des Honorarbetrags verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter (bloß) wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens mit niedrigerem Strafsatz verurteilt wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es für den Erfolgszuschlag nur auf den im Verfahren erzielten Erfolg an; andere Kriterien nennt § 12 AHK nicht. Ausgehend davon hat der OGH in der E zu 1 Ob 115/22a (= Zak 2022/523) festgehalten, dass der Erfolgszuschlag gem § 12 AHK an das Ergebnis des (Verwaltungs-)Strafverfahrens anknüpft und bei einem gänzlichen Erfolg grds mit 50 % zusteht.

Eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens muss allerdings jedenfalls vorliegen. Andernfalls wäre nämlich ein Zuschlag von 50 % allein aufgrund eines Verfahrensausgangs (Freispruch) ohne jegliche Mitwirkung des Verteidigers nach Angemessenheitskriterien nicht zu rechtfertigen (zB Verjährung der Strafbarkeit, zu der der Verteidiger nichts ausgeführt hat). Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“. Eine geringe Komplexität kann somit nicht für eine Minderung des Erfolgszuschlags herangezogen werden, sondern nur zur Minderung jenes Honorars, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdidenstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat, wie etwa im oben genannten Beispiel oder wenn ein Verteidiger im Strafverfahren bloß „auf dem Trittbrett“ des Verteidigers eines Mitbeschuldigten „mitfährt“, ohne selbst Initiativen in Richtung eines Erfolgs gesetzt zu haben.

OGH 19. 6. 2024, 7 Ob 52/24h

Hinweis: Vgl auch OGH 19. 6. 2024, 7 Ob 45/24d (ebenfalls betr eine Lenkeranfrage).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35734 vom 06.08.2024