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BMF 30. 7. 2020, 2020-0.486.528, BMF-AV Nr 111/2020
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | € 213,- |
3 - 6 Jahre | € 274,- | |
6 - 10 Jahre | € 352,- | |
10 - 15 Jahre | € 402,- | |
15 - 19 Jahre | € 474,- | |
19 - 25 Jahre | € 594,- |
Anmerkung:
Steuerrechtlich sind die Regelbedarfsätze für den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG) von Bedeutung: Die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze kommen dann zur Anwendung, wenn keine behördliche Festsetzung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen. (vgl Rz 801 LStR 2002)