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Abstract
Das BFG entschied über die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung gem Art 25 BMR. Mit den Entscheidungen wurde die bisherige Verwaltungspraxis in Frage gestellt. Gem den Entscheidungen des BFG darf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht ausschließlich aufgrund der umsatzsteuerlichen Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland versagt werden.
BFG 24. 10. 2019, RV/2100217/2018; BFG 24. 10. 2019, RV/2101154/2017
Sachverhalt
In beiden Fällen verfügten die Bf, zwei Schweizer Unternehmer, sowohl über eine UID-Nummer in Österreich als auch im jeweiligen Bestimmungsland. Die Bf kauften Waren unter ihren österreichischen UID-Nummern von Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten (Ursprungsland) ein. Die Verkäufer traten unter den UID-Nummern des Ursprungslands auf. Im Anschluss daran verkauften die Bf die Waren an weitere Unternehmer, die unter den UID-Nummern des Bestimmungslands auftraten. Die Bf waren zwar in den jeweiligen Bestimmungsländern umsatzsteuerlich registriert, jedoch verfügten sie über keine Niederlassung im jeweiligen Bestimmungsland. Die Waren wurden unmittelbar aus dem Ursprungsland an die Endabnehmer im Bestimmungsland transportiert.
Die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachungsregelung gem Art 25 BMR wurde den Bf aufgrund deren umsatzsteuerlicher Registrierungen im jeweiligen Bestimmungsland versagt. Folglich setzte das österreichische Finanzamt ig-Erwerbe in Österreich fest, für die der Vorsteuerabzug bis zum Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland versagt wurde. Gegen diese Festsetzung brachten die Bf Beschwerde ein.
Erwägungen des BFG
In den vorliegenden Fällen versagte das Finanzamt die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte allein aufgrund der umsatzsteuerlichen Registrierung der Bf im Bestimmungsland (siehe Rz 4294 UStR 2000).
Dieser Interpretation des Finanzamts von Art 25 BMR folgte das BFG nicht. Das BFG betonte, die Begriffe „Wohnsitz im Inland“ gem Art 25 Abs 3 lit a BMR und „Niederlassung“ gem Art 141 lit a MwStSystRL seien mit einer bloßen umsatzsteuerlichen Registrierung nicht gleichzusetzen. Der einzige Bezug zu Österreich sei das Auftreten der Bf unter der österreichischen UID-Nummer in dem Dreiecksgeschäft. Wenn jedoch ein Unternehmer UID-Nummern aus mehreren Mitgliedstaaten besitzt, sei ausschlaggebend, unter welcher UID-Nummer er bei dem fraglichen Umsatz auftritt. Treten die drei involvierten Unternehmer unter UID-Nummern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf und sind die weiteren Voraussetzungen des Art 25 BMR erfüllt, so kann eine Mehrfachregistrierung der Bf nicht zur Unanwendbarkeit der Vereinfachungsregelung führen.
Die ordentliche Revision wurde in beiden Fällen zugelassen und ist beim VwGH (Ro 2020/15/0003) anhängig.
Conclusio
Die Entscheidung des BFG ist für die praktische Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte äußerst begrüßenswert. Durch diese Rsp wird dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsprinzip und dem Bestimmungslangprinzip Rechnung getragen. Ob die Entscheidung des BFG durch den VwGH bestätigt wird, gilt es mit Spannung abzuwarten.
Bearbeiter: Christina Pollak (WU Wien)