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Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

BGBl II 2020/467, ausgegeben am 6. 11. 2020

Voraussetzungen für einen pauschalen Ersatz des Novemberumsatzes mit 80 % sind:

-Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
-Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt;
-das Unternehmen ist direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2020/463, Rechtsnews 29859, in
  • § 4 Abs 3 (Seil- und Zahnradbahnen),
  • § 7 (Gastgewerbe),
  • § 8 (Beherbergungsbetriebe),
  • § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder),
  • § 12 Abs 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen, ausgenommen Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution),
  • § 13 (Veranstaltungsverbot) und
  • § 14 (Sportveranstaltungsverbot)
verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer Branche tätig, die von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen direkt betroffen ist.

An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.

Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO eröffnet wurde.

Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. 11. 2020 bis zum 30. 11. 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Der pauschale Umsatzersatz stellt dabei auf November 2019 ab. Zudem ist er mit einem Maximalbetrag in der Höhe von € 800.000,- pro Unternehmen gedeckelt, beträgt aber zumindest € 2.300,-.

Der Umsatzersatz kann ab 6. 11. 2020 bis spätestens zum 15. 12. 2020 auf der Plattform FinanzOnline beantragt werden. Der Umsatzersatz soll anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet werden. In der Regel soll die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen dauern.

Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden (zB Lieferung bei Restaurants und Umsätze aus Geschäftsreisen bei Hotels), reduzieren den Umsatzersatz nicht.

Kurzarbeit und Umsatzersatz können jedoch kombiniert werden. Auch der Fixkostenzuschuss der Phase 1 muss nicht gegengerechnet werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.

Diese Verordnung tritt samt Anhang am 7. 11. 2020 in Kraft.

Zu Fragen und Antworten zum Umsatzersatz siehe auch die Homepage des BMF

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29908 vom 09.11.2020