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RL über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,-

Bearbeiter: Birgit Bleyer

VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

BGBl II 2020/497, ausgegeben am 23. 11. 2020

Begünstigte Unternehmen

Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen ua nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

-das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
-das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG führt;
-das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30 %

Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ 800.000 nach den gegenständlichen Richtlinien sind ua Unternehmen, die zum 31. 12. 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

Fixkosten

Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien können sein

-Geschäftsraummieten und Pacht;
-Absetzung für Abnutzung (AfA), wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem 16. 3. 2020 angeschafft wurde;
-betriebliche Versicherungsprämien;
-Zinsaufwendungen;
-Leasingraten;
-betriebliche Lizenzgebühren;
-Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;
-Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware von mindestens 50 %;
-angemessener Unternehmerlohn;
-Geschäftsführerbezüge;
-Personalaufwendungen für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen;
-Personalaufwendungen um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten;
-Aufwendungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter;
-endgültig frustrierte Aufwendungen (1. 6. 2019 bis 16. 3. 2020);
-sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. 9. 2020 und längstens bis zum 30. 6. 2021 entstehen.

Umsatzausfall

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:

-Betrachtungszeitraum 1: 16. 9. 2020 bis 30. 9. 2020;
-Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
-Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
-Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
-Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
-Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
-Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
-Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
-Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
-Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden.

Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I ist nicht erforderlich

Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000

Ein FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens € 500,- beträgt, gewährt.

Das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate), in dem für die in den Betrachtungszeiträumen in Summe angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls. Der Fixkostenzuschuss richtet sich also nach dem prozentualen Umsatzausfall.

Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit € 800.000,- abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf € 100.000,-, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf € 120.000,-.

Beispiel

Beispiel

Der Umsatzausfall beträgt 50 %.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 50 % der Fixkosten wird gewährt.

Es fallen 60 % vom Umsatz aus.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 60 % der Fixkosten wird gewährt.

Es fallen 100 % vom Umsatz aus.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 100 % der Fixkosten wird gewährt.


Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000,- an Umsatz erzielt haben, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30 % der Umsatzausfälle anzusetzen; es kann jedoch höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von € 36.000,- gewährt werden.

Antragstellung

Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des FKZ 800.000 ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.

Sobald Sie den Antrag in FinanzOnline absenden, bekommen Sie dort eine Rückmeldung. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü „Admin/Postausgangsbuch“ überprüfen.

Die Bearbeitung dauert laut Auskunft des BMF in der Regel rund zehn Werktage, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge aber etwas länger dauern.

Die Auszahlung des FKZ 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

-Die erste Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab 23. 11. 2020 und muss spätestens bis 30. 6. 2021 beantragt werden.
-Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. 7. 2021 und muss bis spätestens 31. 12. 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000,- nicht übersteigt (gilt allerdings nur für die erste Tranche). In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Auf den FKZ 800.000 sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

-Lockdown-Umsatzersatz,
-Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
-bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds,
-Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.

Hinweis Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Die Verordnung samt Anhang tritt mit 24. 11. 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick zum Fixkostenzuschuss II 800.000 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Mittlerweile gibt es auch ein OK der der Europäischen Kommission zum Fixkostenzuschuss II, mit einer Gesamtfördersumme von drei Millionen Euro. Laut Pressemeldung des BMF wird es aber gemäß den Vorgaben der Kommission kein Fixkostenzuschuss, sondern ein Verlustersatz. Dabei können Verluste, die in Zeiträumen bis 30. Juni 2021 anfallen und entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein bekannt gegeben werden, bis zu einem gewissen Grad ersetzt werden. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29984 vom 24.11.2020