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RL über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Gewährung eines Umsatzersatzes an von der VO des BMSGPK, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II 2020/463, oder von der VO des BMSGPK, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl II 2020/479, direkt betroffene Unternehmen (Lockdown-Umsatzersatz)

BGBl II 2020/503, ausgegeben am 23. 11. 2020

Begünstigte Unternehmen

Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung ua nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

-das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
-das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gem der § 22 oder § 23 des EStG führt oder gem § 5 Z 6 des KStG befreit ist;
-das Unternehmen ist
(a)im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/463, in
  • § 4 Abs 3 (Seil- und Zahnradbahnen),
  • § 7 (Gastgewerbe),
  • § 8 (Beherbergungsbetriebe),
  • § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder),
  • § 12 Abs 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen),
  • § 13 (Veranstaltungsverbot) und
  • § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport)
verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder
(b)ab dem Inkrafttreten der COVID-19-NotMV bis zum 6. 12. 2020 direkt von den mit der COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/479, in
  • § 4 Abs 3 (Seil- und Zahnradbahnen),
  • § 5 Abs 1 Z 1 (Einzelhandel),
  • § 5 Abs 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten),
  • § 5 Abs 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen iSd § 5 Abs 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen),
  • § 7 (Gastgewerbe),
  • § 8 (Beherbergungsbetriebe),
  • § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder),
  • § 12 (Veranstaltungsverbot) und
  • § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport)
verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig.

Unternehmen, die im Zeitraum 3. 11. bis 6. 12. 2020 betroffen sind, und die in diesem Zeitraum gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen. Unschädlich sind jedoch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit.

Eine Liste der direkt betroffenen Branchen findet man auf der Homepage des BMF (ÖNACE-Liste und Liste Handel)

Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. 12. 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.

Als Betrachtungszeitraum kommt somit der 1. 11. 2020 bis 6. 12. 2020 in Betracht.

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes

Für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) herangezogen. Dieser Betrag wird durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert.

80 % dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar.

Beim Einzelhandel ist hingegen statt 80 % der im Anhang 2 der VO angeführte Prozentsatz heranzuziehen (20 %, 40 % oder 60 %).

Beispiel

Beispiel für Prozentsätze im Einzelhandel

Ein Blumengeschäft, das während des Lockdowns viele Waren aufgrund der Verderblichkeit entsorgen muss, erhält 60 % Umsatzersatz. Ebenso Geschäfte die Schuhe und Lederwaren oder Bekleidung verkaufen.

Unternehmen aus der Branche Metallwaren und Baubedarf, Sportgeräte oder Vorhänge, Teppiche und Tapeten erhalten 40 % Umsatzersatz.

Den niedrigsten Wert erhält mit 20 % ein Unternehmen, das Möbel und Einrichtungsgegenstände verkauft, weil hier kaum Wertverlust stattfindet und es für die Qualität der Ware nicht entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt sie verkauft wird. Das gilt auch für den Handel mit Unterhaltungselektronik oder den Fahrzeughandel.


Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit € 800.000,- abzüglich eventuell erhaltener Förderungen gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag).

Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des € 800.000,- Maximalbetrags berücksichtigt werden:

-Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden;
-Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie
-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt € 2.300,-; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als € 2.300,-, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Beispiel

Beispiel für Berechnung des Umsatzersatzes

Ein Friseur mit € 9.000,- Monatsumsatz im November 2019 ist ab 17. 11. 2020 vom Lockdown betroffen.

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20 Tage bis 6. 12. 2020) multipliziert. € 9.000,- * 2/3 = € 6.000,-; € 6.000,- * 0,8 = € 4.800,- Umsatzersatz.


Voll anspruchsberechtigt sind auch Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen (zB Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst). Erzielte Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

Antragstellung

Der Lockdown-Umsatzersatz im Sinne dieser Richtlinien ist im Zeitraum von 6. 11. 2020 bis 15. 12. 2020 zu beantragen.

Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.

Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

Eine Auszahlung soll nach Auskunft des BMF bereits rund 10 Werktage nach Antragstellung erfolgen.

Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. Es besteht allerdings keine Verpflichtung einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Antragstellung beizuziehen.

Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht daher kein Rechtsanspruch.

Der Lockdown-Umsatzersatz muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Diese VO tritt mit 24. 11. 2020 in Kraft.

Zu FAQ iZm dem Umsatzersatz siehe die Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29986 vom 24.11.2020