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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 17 GrEStG

Bearbeiter: Lisa Ramharter

GrEStG § 17 Abs 1 Z 1

Der VwGH wies die ao Revision einer Privatstiftung zurück, die von § 17 GrEStG für die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aufgrund der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs Gebrauch machen wollte. Eine solche setzt voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die vor dem Vertragsabschluss bestanden hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufhebung des alten und der Abschluss eines neuen Kaufvertrags uno actu erfolgt.

VwGH 21. 1. 2020, Ra 2019/16/0220

Sachverhalt

Eine Privatstiftung schloss als Käuferin den Kaufvertrag über eine Liegenschaft samt Wohnhaus ab, für den Grunderwerbsteuer entrichtet wurde. Zwei Jahre später stellte die Privatstiftung gemeinsam mit der Verkäuferin der Liegenschaft einen Antrag auf Abänderung der Festsetzung nach § 17 GrEStG, weil der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben wurde. Dieser Antrag wurde vom FA aber abgewiesen. Auch eine dagegen von der Privatstiftung erhobene Beschwerde beim BFG blieb erfolglos. Die Verkäuferin hatte am Tag der Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags bereits ihre Zustimmung zum Abschluss eines neuen Kaufvertrags mit einer GmbH & Co KG erteilt, deren Kommanditistin die Privatstiftung war. Zudem hatte die Verkäuferin einen Kontoverfügungsauftrag betreffend den neuen Kaufvertrag unterzeichnet. Es war von Anfang an das Ziel gewesen, den Verkauf der Liegenschaft an die im Voraus bestimmte neue Käuferin zu denselben Konditionen zu ermöglichen. Die Verkäuferin erlangte daher die für die Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG erforderliche freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft nie zurück.

Entscheidung

In der vorliegenden E folgte der VwGH dem BFG und schloss die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG zur Nichtfestsetzung der Steuerschuld bei der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs innerhalb von 3 Jahren aus. Nach der Rsp des VwGH setzt eine solche Rückgängigmachung voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die vor dem ursprünglichen Vertragsabschluss bestanden hat. Darunter fällt nicht der Fall der Aufhebung zum Zweck der Wiederveräußerung an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer (s VwGH 18. 9. 2007, 2007/16/0066; 17. 10. 2001, 2001/16/0184, 0190).

Wie das BFG zutreffend feststellte, stand im vorliegenden Fall aufgrund eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und dem Abschluss des neuen Kaufvertrags bereits fest, dass schon vor der Aufhebung Einigkeit über die Wiederveräußerung der Liegenschaft bestand. Der alleinige Zweck der Aufhebung war es, eine Veräußerung der Liegenschaft zu denselben Konditionen wie die des ursprünglichen Kaufvertrags zu ermöglichen. Die ursprüngliche Verkäuferin erlangte durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrags nicht die freie Verfügungsmöglichkeit, dh insb die Möglichkeit der Veräußerung an außenstehende Dritte, zurück. Auch wenn zwischen der Aufhebung des Kaufvertrags und dem Abschluss des neuen Kaufvertrags mehrere Tage lagen, war bereits im Aufhebungszeitpunkt klar, dass die neue Käuferin die Liegenschaft erwerben werde.

Conclusio

Mit seiner E folgte der VwGH seiner bisherigen Rsp, wonach es für die Anwendbarkeit des § 17 GrEStG bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs darauf ankommt, ob der Verkäufer über das ursprünglich veräußerte Grundstück wieder frei verfügen kann. Wird bei Auflösung des alten Kaufvertrags uno actu ein neuer Vertrag zur Veräußerung des Grundstücks geschlossen, ist eine Nichtfestsetzung oder eine Änderung einer bereits erfolgten Festsetzung nach § 17 GrEStG nicht möglich. Der VwGH stellte klar, dass dies auch dann der Fall ist, wenn zwischen der Aufhebung des ursprünglichen und Abschluss des neuen Kaufvertrags einige Tage liegen.

Bearbeiter: Lisa Ramharter (WU Wien)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28870 vom 07.04.2020