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Sachversicherung: Einbruch nach Reparatur der Schaufenstertür

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 61

Anlässlich der Eröffnung des Geschäftslokals veranlasste die Kl die Durchführung der notwendigen Reparaturen am Schloss der Schaufenstertür über einen Fachbetrieb. Dafür zog die Hausverwaltung der Vermieterin ein Fachunternehmen (Schlosserei) bei, das nach Reparatur des Türschlosses zusätzlich vier Sperr-/Schubriegel montierte, aber keine Vorhangschlösser für diese Riegel beistellte. Ein eindeutiger Hinweis, Vorhangschlösser zu montieren, wurde der Kl nicht erteilt. Die Hausverwaltung teilte ihr mit, sie sei von der Schlosserei informiert worden, „dass die Türe wieder funktioniert und sperrbar ist“. Die Schaufenstertür war nach den Arbeiten des Schlossers wieder mittels Zylinderschloss versperrbar und zum Zeitpunkt des Einbruchs auch versperrt. Die Sperrriegel-Eintauchtiefe konnte nicht festgestellt werden.

Nach Ansicht des BerufungsG wäre von der Schlosserei zu erwarten gewesen, dass sie im Bedarfsfall die Vorhangschlösser selbst zur Verfügung stellt oder die Kl darauf aufmerksam macht, dass diese sie beizustellen habe. Zwar seien Gefahren eines Öffnens der Riegel von außen keineswegs völlig fern, nach erfolgter Beiziehung eines Fachbetriebs aber nicht so nahe gelegen, dass von einer gleichgültigen Haltung der Kl und ihrer Mitarbeiter oder von einer Außerachtlassung von für jedermann einsichtigen Sicherungsmaßnahmen auszugehen wäre. Die Kl habe aus eigenem Antrieb entsprechende Maßnahmen durch Fachleute veranlasst. In der Gesamtschau ihres Verhaltens sowie des Ablaufs und der Umstände der Reparatur sei von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.

Wenn die Revisionswerberin von einer „nicht funktionsfähigen bzw nicht sperrbaren Schaufenstereingangstüre“ nach den Reparaturarbeiten der Schlosserei spricht und von einer „zu geringen Eintauchtiefe des Türschlossriegels“ ausgeht, entfernt sie sich von den Feststellungen. Ihre Behauptung, die Kl hätte die Sperrbarkeit der Schaufenstertür nach deren Sanierung (durchgehend) überprüfen müssen, belegt kein grob fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Reparatur durch einen Fachbetrieb konnte die Kl darauf vertrauen, dass die Schaufenstertür auch ohne Anbringung von Vorhangschlössern an den Schubriegeln ordnungsgemäß sperrt. Nicht zu beanstanden ist somit die Beurteilung des BerufungsG, wonach das Unterlassen weiterer Kontrollen nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit der Kl hinweist.

OGH 23. 11. 2022, 7 Ob 179/22g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33746 vom 03.03.2023