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Der nachfolgende Erlass gibt das Ergebnis einer am 30. 3. 2021 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung nach Art 25 Abs 3 DBA-Deutschland wieder. Die Konsultationsvereinbarung hat die einheitliche Anwendung des DBA-Deutschland zum Ziel und betrifft die Anwendbarkeit bestehender Konsultationen sowie weitere abgestimmte Auslegungsfragen. In Umsetzung der Konsultationsvereinbarung werden hiermit einzelne zuvor mit Deutschland abgestimmte Auslegungsfragen aufgehoben.
Erlass des BMF vom 17. 6. 2021, 2021-0.412.101, BMF-AV Nr 82/2021
(1) Die Punkte 2, 3, 4 und 7 des Erlasses des BMF vom 30. 11. 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF 2007/11, Rechtsnews 2122, betreffend „Abkommenskonforme Behandlung von internationaler Arbeitskräfteüberlassung“, „Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften“, „Anwendung des Art 19 Abs 3“ und „Besteuerung von Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung“ sind nicht mehr erforderlich und werden daher aufgehoben.
(2) Die Punkte 1, 3 und 4 des Erlasses des BMF vom 6. 9. 2000, 04 1482/49-IV/4/00, AÖF 2000/200, betreffend „Verkauf von Anteilen an deutschen Immobilienfonds“, „Behandlung des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück im Erbschaftssteuerabkommen mit Deutschland“ und „Abgrenzung künstlerischer/gewerblicher Tätigkeit von Musikern“ sind überholt und werden daher aufgehoben. Die in Punkt 2 betreffend „Kapitalherabsetzung nach vorangegangener Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer österreichischen GmbH mit deutschen Gesellschaftern“ dargelegte Rechtsauffassung gilt unter der Bedingung fort, dass die Kapitalerhöhung aus Mitteln der Innenfinanzierung gespeist wurde.
(3) Die Punkte 1, 5, 6, 7, 10, 12 und 13 des Erlasses des BMF vom 3. 5. 2000, 04 1482/13-IV/4/00, AÖF 2000/103, betreffend „Renten aus einem deutschen Lebensversicherungsvertrag“, „Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models“, „Grenzgänger-Geschäftsführer bei einer deutschen GmbH“, „Sondervergütungen von einer Immobilien-KEG“, „Manpower-Leasing von Österreich nach Deutschland“, „Erlöse aus der Liquidation von Kapitalgesellschaften“ und „Workshop-Mitwirkende“ sind überholt und werden daher aufgehoben.
(4) Die Punkte 1 und 2 des Erlasses des BMF vom 25. 6. 1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF 1999/134, betreffend „Betriebstättenleitende Geschäftsführer“ und „Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren an Schauspieler“ sind überholt und werden daher aufgehoben.
(5) Der Punkt „Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften“ des Erlasses des BMF vom 17. 2. 1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF 1999/62, ist überholt und wird daher aufgehoben.
Hinweis: Der Volltext des Erlasses ist unter Eingabe der oben angeführten Geschäftszahl in der FinDok abrufbar.