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Schadenersatz nach Wettbewerbsverstoß – Aktivlegitimation der Verbraucher

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: § 1, § 2, § 14, § 18

Der Senat hat in der E 4 Ob 53/98t, SZ 71/36 = RdW 1998, 399, zum ersten (und bisher einzigen) Mal die aktive Klagelegitimation eines Verbrauchers bejaht, der infolge einer wettbewerbswidrigen Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat. Der Senat sieht angesichts der historischen, systematischen und teleologischen Argumente im bejahenden Schrifttum keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht zur Klagelegitimation eines Verbrauchers abzugehen, der durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurde.

Der Umstand, dass § 14 UWG dem Verbraucher keinen individuellen Unterlassungsanspruch einräumt, spielt für die Frage der Aktivlegitimation des Verbrauchers für Schadenersatzklagen keine Rolle, hat doch die Regelung der Aktivlegitimation zum Unterlassungsanspruch mit der Aktivlegitimation zum Schadenersatzanspruch nichts zu tun.

Die Kl sind hier somit legitimiert, den von ihnen verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtlich geltend zu machen, der ihnen als Verbraucher infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (Irreführung) entstanden sein soll (hier: Irreführung betr Sicherheitsstufe eines Safes; die Haushaltsversicherung lehnte Deckung des Schadens durch einen Einbruchdiebstahl mit der Begründung ab, der Tresor entspreche nicht der geforderten Sicherheitsstufe).

Die Haftung der Bekl für Personen im Betrieb ihres Unternehmens ist dabei nicht auf ihre Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.

OGH 16. 12. 2021, 4 Ob 49/21s

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31990 vom 24.01.2022