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Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht. Erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch vor der Entscheidung des Gerichts, ist der Antrag nach § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen und die Antragsgegnerin nach § 78 Abs 2 AußStrG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, weil sie dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat. Ob der Antrag berechtigt war, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen.