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Schiedsrichterbestellung vor Gerichtsentscheidung – Kostenersatz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AußStrG: § 78

ZPO: § 587

Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung von Schiedsrichtern vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, kann jede Partei nach § 587 Abs 3 ZPO bei Gericht die ersatzweise Bestellung des Schiedsrichters beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren nichts anderes vorsieht. Erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters jedoch – wie im vorliegenden Fall – noch vor der Entscheidung des Gerichts, ist der Antrag nach § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen und die Antragsgegnerin nach § 78 Abs 2 AußStrG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, weil sie dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat. Ob der Antrag berechtigt war, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen.

OGH 30. 7. 2024, 18 ONc 2/24z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35938 vom 04.10.2024