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SEPA-Lastschrift für Zahlungen innerhalb der EU

Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EU) 260/2012: Art 9

Bei der Deutschen Bahn können auch österreichische Kunden internationale Bahnfahrten per Internet und Handy buchen; dabei sind laut den „Beförderungsbedingungen“ mehrere Zahlarten möglich, nämlich Kreditkarte, SOFORT-Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren. Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug ist jedoch ein Wohnsitz in Deutschland (und die Einwilligung zu einer Bonitätsprüfung). Der OGH vermutet, dass es Art 9 Abs 2 der VO (EU) 260/2012 (SEPA-Verordnung) der Deutschen Bahn als Zahlungsempfängerin verbietet, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch sie als Zahlungsempfängerin ihren (Wohn-)Sitz hat. Der OGH hat daher ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

OGH 20. 12. 2017, 10 Ob 36/17t

Entscheidung

Im vorliegenden Verbandsverfahren begründet der klagende VKI die Unzulässigkeit der Klausel mit einem Verstoß gegen Art 9 Abs 2 VO (EU) 260/2012 (SEPA-VO).

Ob sich die SEPA-VO vorwiegend an Zahlungsdienstleister richtet und den Zahlungsverkehr schützen soll, nicht aber den Zahler, ist umstritten. Der OGH geht davon aus, dass die SEPA-VO auch das Verhältnis zwischen Zahlungsempfängern und Zahlern regelt und auch den Zahler schützt (für beide Ansichten lassen sich jedoch Hinweise in den Erwägungsgründen der VO finden).

Nach Art 9 Abs 2 SEPA-VO darf „ein Zahlungsempfänger“ grds nicht vorgeben, „in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto“ des Zahlers zu führen ist. Damit richtet sich diese Bestimmung nicht an Zahlungsdienstleister, sondern regelt nach Ansicht des OGH insoweit das privatrechtliche (Zahlungs-)Verhältnis zwischen Zahlern und Zahlungsempfängern.

Art 9 Abs 2 SEPA-VO verbietet nach seinem Wortlaut zwar nur das Abstellen auf den Ort des Zahlungskontos. Da das Konto eines zahlenden Verbrauchers aber idR in jenem Staat geführt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat, würde die Einschränkung des SEPA-Lastschriftverfahren durch den Zahlungsempfänger auf Zahler mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat eine Umgehung des Art 9 Abs 2 SEPA-VO darstellen.

Vorlagefrage

Ist Art 9 Abs 2 der VO (EU) 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 3. 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der VO (EG) 924/2009 (SEPA-Verordnung) dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24833 vom 23.01.2018