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1. Die gefährdete Partei des vorliegenden Sicherungsverfahrens (Antragsteller) ist (Strom-)Netzkunde der Antragsgegnerin (Stromnetzbetreiberin) mit aufrechtem Netzzugangsvertrag. Da ihr der Antragsteller zum Austausch der (analogen) Stromzähler auf Smart-Meter (trotz mehrmaliger Aufforderung) nicht Zugang zu seinem Objekt gewährte, wurde ihm in der “Letztmaligen Aufforderung“ die Trennung der Anlage vom Verteilnetz angedroht.
In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet gem § 22 Abs 1 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde (sofern nicht das Kartellgericht zuständig ist). In den Fällen des § 22 Abs 2 ElWOG 2010 („übrigen Streitigkeiten“) besteht zwar grds eine Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte, allerdings ist zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren einzuleiten (was der Antragsteller hier getan hat).
Im vorliegenden Provisoialverfahren ist eine Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 zu beurteilen (und nicht ein Fall des § 22 Abs 1 ElWOG 2010). Entscheidend ist nämlich, dass die Stromnetzbetreiberin dem Stromnetzkunde den Netzzugang nicht von vornherein verweigert (hat), sondern ihm bei aufrechtem Netzzugangsvertrag („nur“) mit dessen Entzug droht. Dass der zu sichernde Anspruch zwar derzeit wegen eines zunächst zwingend durchzuführenden außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens (noch) nicht klagbar ist (danach aber vor Gericht durchgesetzt werden kann), steht nach der Rsp der Bejahung eines Sicherungsbedürfnisses nicht entgegen (vgl 4 Ob 203/12z = RS0004795 [T5] = Zak 2013/141). Daran ist festzuhalten.
2. Als Zuwiderhandlung, die den Netzbetreiber (nach vorheriger zweimaliger Mahnung) zur physischen Trennung der Netzverbindung (Abschaltung) berechtigt, nennt Punkt XXVI. Z 3 der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Bekl (AB-VN) exemplarisch die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen des Netzkunden (Zahlungsverzug, Verweigerung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung). Einem solchen Sachverhalt ist allerdings die hier vorliegende bloße Weigerung des Netzukunden, der Stromnetzbetreiberin Zugang zu seinem Objekt zu gewähren, damit diese die Stromzähler austauschen kann, qualitativ nicht gleichzuhalten. Die Weigerung des Netzukunden rechtfertigt es daher nicht, dass die Stromnetzbetreiberin ihr Recht auf Austausch des Zählers faktisch im Wege der Selbsthilfe – durch Androhung der Stromabschaltung – durchzusetzen versucht, statt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.