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Sozialversicherungsbeiträge für sonstige und laufende Bezüge

Bearbeiter: Katharina Moldaschl

EStG: § 16, § 67

ASVG: § 49

Abstract

Der VwGH entschied über die Zuordnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf neben dem monatlichen laufenden Bezug erhaltene Bonifikationszahlungen. Der daraus entstehende einheitliche Sozialversicherungsbeitrag ist steuerlich anteilig auf den laufenden sowie den sonstigen Bezug aufzuteilen.

VwGH 14. 5. 2020, Ra 2019/13/0093

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 neben den laufenden monatlichen Bezügen einen 13. und 14. Monatsbezug für April und Oktober sowie eine Bonifikation im März. Die laufenden monatlichen Zahlungen und die Sonderzahlungen überschritten jeweils die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. In Summe wurden von den Sonderzahlungen drei und vom laufenden Bezug elf Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der Ansicht des Steuerpflichtigen zufolge hätten allerdings vom laufenden Bezug zwölf und von den sonstigen Bezügen zwei Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden sollen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 49 Abs 2 ASVG handelt es sich bei Sonderzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Bezüge, wie beispielsweise den 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Während daher die 13. und 14. Monatsbezüge im April und Oktober sozialversicherungsrechtlich Sonderzahlungen sind, ist die einmalig gewährte Bonifikation im März davon nicht umfasst. Steuerlich hingegen sind nicht nur der 13. oder 14. Monatsbezug als sonstige Bezüge erfasst, sondern auch Bonifikationen (§ 67 Abs 1 EStG).

Für Zwecke der Lohn- bzw Einkommensteuerbemessung sind Werbungskosten, wie zB Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 Abs 1 Z 4 EStG, den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzurechnen, weil sie dadurch entweder die mit dem Tarif oder die mit dem festen Steuersatz zu versteuernden Einnahmen mindern. Beiträge von sonstigen Bezügen werden von diesen abgezogen und Beiträge, die zwar auf sonstige Bezüge entfallen, aber aufgrund der Sechstelüberschreitung wie ein laufender Bezug zu versteuern sind, werden anteilig beim laufenden Bezug berücksichtigt.

Bei der im März erfolgten Zahlung handelte es sich sozialversicherungsrechtlich inklusive Bonifikation um gewöhnliches Entgelt. Daher fielen dafür keine Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlungen im Sinne von § 49 Abs 2 ASVG an, sondern nur ein einziger durch die Höchstbeitragsgrundlage limitierter Beitrag. Weil die Bonifikation steuerlich allerdings als ein sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 EStG qualifiziert wird, war die Zahlung im März in einen laufenden und einen sonstigen Bezug aufzuteilen. Der aus der Bonifikation entstandene sonstige Bezug unterschritt die Sechstelgrenze und wurde daher zur Gänze begünstigt besteuert. Der einheitliche Sozialversicherungsbeitrag war dann anteilig der Höhe des laufenden und des sonstigen Bezugs entsprechend zuzuordnen und als Werbungskosten abzuziehen.

Die im April und Oktober angefallenen 13. und 14. Monatsbezüge wurden sozialversicherungsrechtlich als Sonderzahlung und steuerlich als sonstiger Bezug qualifiziert. Für April war dem sonstigen Bezug daher direkt ein Sozialversicherungsbeitrag für die Sonderzahlung zuordenbar. Bei einer allfälligen Überschreitung der Sechstelgrenze wäre der Sozialversicherungsbeitrag der Überschreitung entsprechend anteilig den laufenden Bezügen zuzurechnen. Im Oktober fielen für die Sonderzahlung keine Beiträge an, weil die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen bereits mit der Zahlung im April erreicht war. Daher waren im Oktober keine Beiträge dem sonstigen Bezug zuzurechnen. Aufgrund der Sechstelüberschreitung war der sonstige Bezug steuerlich allerdings wie ein laufender Bezug zu behandeln. Sozialversicherungsbeiträge für die Sonderzahlung wären daher dem laufenden Bezug zuzurechnen und als Werbungskosten abzuziehen.

Conclusio

Mit der vorliegenden Entscheidung, wonach ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag dem Verhältnis der Höhe des laufenden und des sonstigen Bezugs entsprechend anteilig zuzuordnen und als Werbungskosten abzuziehen ist, widerspricht der VwGH der Verwaltungsmeinung (LStR 2002 Rz 1124). Demnach ist der Sozialversicherungsbeitrag vorrangig dem sonstigen Bezug und ein allfälliger Rest dem laufenden Bezug zuzuordnen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29516 vom 10.08.2020