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VersVG idF BGBl I 2006/95: § 165a
Die Bekl setzte die Versicherungsnehmerin zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit bei Vertragsabschluss über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF in Kenntnis, Beginn und Ende der Rücktrittsfrist wurden durch diese verspätete Belehrung jedoch nicht berührt, knüpfen diese doch gem § 165a Abs 1 VersVG aF an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags. Dass der Versicherungsnehmerin die Überlegungsfrist vor Übersenden der Polizze verkürzt wurde, ist unerheblich. Die ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht erstmals in der Polizze nahm der Versicherungsnehmerin somit nicht die Möglichkeit, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei bereits zuvor mitgeteilter zutreffender Information auszuüben. Es liegt daher keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts vor, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Auf den Umstand, dass die Versicherungsnehmerin die Versicherungspolizze nicht durchgelesen hat, kommt es nicht an. Maßgeblich war nach den unionsrechtlichen Bestimmungen nur, dass sie – wie hier – eine eindeutige und detaillierte schriftliche Information erhielt, nicht auch, dass sie die Versicherungspolizze auch tatsächlich durchlas. Die Rücktrittsbelehrung findet sich auf S 5 der Versicherungspolizze in drucktechnischer Hervorhebung und gibt den Wortlaut des § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG aF wieder. Ein gesonderter Hinweis auf die in der Polizze enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht war nicht erforderlich und nahm der Versicherungsnehmerin auch nicht die Möglichkeit, ihr Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen vor Vertragsabschluss auszuüben.
Hinweis:
Durch BGBl I 2018/51 (= Rechtsnews 25859) wurde mit der Neufassung des § 5c VersVG ab 1. 1. 2019 ein einheitliches Rücktrittsrecht geschaffen, das die bisherigen Regelungen des § 165a und § 5b Abs 2 bis 6 VersVG ebenso ersetzt, wie die Rücktrittsrechte betr Versicherungsverträge nach §§ 3 und 3a KSchG. Versicherer müssen Versicherungsnehmer damit nur noch über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG belehren (und im Falle des Vertragsabschlusses im Fernabsatz: nach § 8 FernFinG).