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RL 2001/29/EG: Art 5
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Speichermedienvergütung auch bei Bereithalten von Speicherplatz in einer „cloud“ zu leisten ist, ersucht das OLG Wien den EuGH um Vorabentscheidung zu Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft] (InfoSocRL).
OLG Wien 7. 9. 2020, 33 R 50/20w
Entscheidung
§ 42b Abs 1 UrhG lautet auszugsweise:
“(1) Ist von einem Werk [...] seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium [...] zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen.“
Ob auch das Abspeichern von Inhalten in der cloud von diesen Regelungen umfasst ist, ist nicht allein aufgrund des österreichischen Gesetzestexts zu beurteilen, sondern in Zusammenschau mit der RL 2001/29/EG (InfoSOCRL), deren Art 5 Abs 2 lit b von der österr. Regelung umgesetzt wird und auszugsweise lautet:
“(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: [...]
b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch [...] unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten [...]“
Ein acte clair liegt nach Ansicht des OLG nicht vor, weil der EuGH in der E C-265/16, VCAST, Rechtsnews 24579, entschieden hat, dass das Abspeichern von geschützten Inhalten in einer cloud einer dem Urheber vorbehaltenen Rechteverwertung gleichkommt (vgl zum Thema „cloud“ auch die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser RS).
Fragen zur Vorabentscheidung:
1. | Ist der Begriff „auf beliebigen Trägern“ in Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG [...] dahin auszulegen, dass darunter auch Server zu verstehen sind, die im Besitz dritter Personen stehen, die natürlichen Personen (Kunden) zum privaten Gebrauch (und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke) auf diesen Servern Speicherplatz zur Verfügung stellen, den die Kunden zum Vervielfältigen durch Abspeichern nutzen („cloud computing“)? |
2. | Wenn ja: Ist die in Frage 1 zitierte Vorschrift so auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung anzuwenden ist, wonach der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung) hat,
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