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Die vorliegende Spitzenstellungswerbung eines Herstellers von Geschirrspülmaschinen-Produkten „Nr. 1 empfohlen“, „… die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke“ suggeriert dem angesprochenen Käuferpublikum, dass die damit beworbenen Produkte tatsächlich „besser“ seien als vergleichbare andere, zumal sie von den „führenden“ Geräteherstellern „am häufigsten“ empfohlen werden. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet sich aufgrund dieser Aussage tatsächlich einen Qualitätsvorsprung des so beworbenen Produkts. Dass die „Empfehlung“ allenfalls nur aus Gründen der Konzernverbundenheit oder einer Marketingkooperation erfolgt und sie daher nicht ernst zu nehmen ist, liegt für den Durchschnittsverbraucher nicht auf der Hand.
Legt man dieses Verständnis der beanstandeten Werbeaussage der weiteren Beurteilung zugrunde, kommt es darauf an, ob tatsächlich Umstände bestehen, die den behaupteten Qualitätsvorsprung begründen können. Sollten die Produkte der Bekl tatsächlich eindeutige und naheliegende Vorteile im Vergleich zu Konkurrenzprodukten haben, wie etwa höhere Waschkraft und/oder bessere Fettlösung, bedarf es diesbezüglich keiner ergänzenden Angaben in ihrer Werbung, zumal den Werbenden keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen trifft. Falls aber dieser Vorsprung nicht deutlich zu Tage tritt oder nur bei Abwägung verschiedener Kriterien als solcher erkannt werden kann, bedarf es – um Fehlverständnisse des Käuferpublikums zu vermeiden – der (von der Kl geforderten) Aufklärung über die näheren Umstände bzw Kriterien der angegebenen Empfehlung.
OGH 25. 4. 2023, 4 Ob 190/22b (4 Ob 191/22z)
Entscheidung
Die Bekl brachte in erster Instanz vor, die Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller würden auf objektiven Tests beruhen.
Nun trifft zwar die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kl, so auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung (RS0011634), wenn allerdings der Kl mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Bekl diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Bekl die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen, so etwa die Behauptung „das Waschmittel hat wesentlich mehr Waschkraft“ (4 Ob 11/95).
Im vorliegenden Fall wird daher die Bekl die „objektiven Tests“ zu beweisen haben, die sie zur Rechtfertigung ihrer Spitzenstellungsbehauptung vorgebracht hat. Die Bekl hat hiefür auch Beweis- bzw Bescheinigungsmittel angeboten, die Vorinstanzen haben aber – ausgehend von ihrer Rechtsansicht – insoweit keine Feststellungen getroffen. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sein.