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Steuerbefreite Forschungstätigkeit nach Art 21 DBA-Indien

Bearbeiter: Juliane Beverungen

DBA-Indien: Art 21

DBA-Deutschland: Art 20

DBA-Slowenien: Art 20

NAG: § 71

Abstract

Das BMF hatte sich in der vorliegenden Anfrage mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen eine Tätigkeit gem Art 21 DBA-Indien in Österreich von der Steuer befreit ist. Nach Ansicht des BMF ist dabei zuerst zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich unter die Begrifflichkeit „Hochschullehrer und andere Lehrer“ zu subsumieren ist. Zudem muss die Tätigkeit an einer anerkannten Anstalt absolviert werden und darf nicht nur zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt werden.

EAS 3451 vom 31. 5. 2024

Sachverhalt

In der vorliegenden EAS ging es um eine in Indien ansässige Person, welche für weniger als zwei Jahre nach Österreich einreiste, um im Rahmen eines Stipendienvertrags an einer Forschungseinrichtung tätig zu sein. Bis 1,5 Jahre vor der Einreise nach Österreich war die Person mit einem Lehrauftrag an einer indischen Universität tätig, während sie unmittelbar vor der Einreise als selbständiger Forscher an einem Forschungsinstitut in Indien tätig war. In der Anfrage wurde die Problemstellung aufgeworfen, ob die Tätigkeit gem Art 21 DBA-Indien in Österreich von der Steuer befreit ist.

Auskunft des BMF

Eingangs hält das BMF fest, dass der Wortlaut des Art 21 DBA-Indien sich nur auf „Hochschullehrer und andere Lehrer“ bezieht, wobei dieser Begriff allerdings weit auszulegen ist. Somit werden neben tatsächlich Lehrenden auch wissenschaftliche Mitarbeiter miteinbezogen (s EAS 1592 v 24. 1. 2000). Dagegen fallen Personen, die als Post-Doc an einem selbständigen, nicht-universitären Forschungsinstitut tätig sind, nicht in den Anwendungsbereich des Art 21 DBA-Indien. Weiters führt das BMF aus, dass eine 1,5 Jahre zurückliegende Tätigkeit nicht als aktuelle Tätigkeit qualifiziert werden kann.

Der Wortlaut des Art 21 Abs 1 DBA-Indien setzt außerdem voraus, dass die Tätigkeit an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anerkannten Anstalt ausgeübt werden muss, wobei der Begriff „anerkannte Anstalt“ in Art 21 Abs 3 DBA-Indien näher definiert wird. Das BMF hält dazu fest, dass es aus österreichischer Sicht nicht ausreicht, wenn eine Einrichtung mit einer öffentlichen anerkannten Einrichtung vergleichbar ist. Eine Zertifizierung gem § 71 NAG genügt hingegen.

Zuletzt wird in der EAS-Auskunft noch darauf verwiesen, dass Art 21 Abs 2 DBA-Indien beachtet werden muss, wonach die Forschungstätigkeit nicht in Österreich steuerbefreit ist, wenn die erbrachte Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Conclusio

Bestimmungen wie Art 21 DBA-Indien regeln die Besteuerung von zeitlich befristeten grenzüberschreitenden Lehr- oder Forschungstätigkeiten. Obwohl es kein entsprechendes Muster im OECD-MA gibt, findet sich eine solche Regelung in über einem Drittel der österreichischen DBA wieder (s Wurm in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 (2019) Art 20 Rz 129).

Besonders interessant im Hinblick auf den Anwendungsbereich ist dabei, dass sich manche österreichischen DBA explizit auf Hochschullehrer oder andere Lehrer beziehen, wie vorliegend das DBA-Indien, während andere österreichische DBA, bspw Art 20 DBA-Deutschland oder Art 20 DBA-Slowenien, im Wortlaut allgemeiner auf natürliche Personen abstellen. Im letzteren Fall ist lediglich ausschlaggebend, dass eine Person die begünstigte Tätigkeit im Einreisestaat tatsächlich ausübt, nicht aber, ob sie bereits im Herkunftsstaat in einer solchen Funktion tätig war (s Stefaner in Wassermeyer, DBA AT (2024) Art 20 Rn 6; Lang/Daurer in Lang/Daurer, Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien (2014) Art 20 Rz 11; ebenso die Auffassung der FinVerw in EAS 452 v 10. 6. 1994). Fraglich ist, ob diese Sicht auch auf solche DBA übertragen werden kann, die in ihrem Wortlaut einen expliziten Verweis auf Hochschullehrer und andere Lehrer beinhalten. Wenn es auch in diesen DBA nur darauf ankommt, dass im Einreisestaat die begünstigte Tätigkeit ausgeübt wird, wäre die begriffliche Differenzierung obsolet.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35747 vom 09.08.2024