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Steuerbefreiung von Goldmünzen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

UStG: § 6 Abs 1 Z 8 lit j

Verordnung des BMF betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 8 lit j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2020 jedenfalls erfüllen

BGBl II 2020/37, ausgegeben am 26. 2. 2020

Die in der Anlage der VO genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2020 die Kriterien des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb des UStG erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.

Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb des UStG, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28713 vom 27.02.2020