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Steuerliche Erleichterungen aufgrund des Coronavirus – VO zur elektronischen Einreichung von Anbringen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

BGBl II 2020/121, ausgegeben am 27. 3. 2020

Gem § 1 der VO ist bis zum 31. 5. 2020 die Einreichung von Anbringen iZm folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

-Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gem § 45 Abs 4 und Abs 5 EStG – gegebenenfalls iVm § 24 Abs 3 KStG und bzw oder mit § 206 Abs 1 lit a BAO;
-Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gem § 205 iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
-Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO;
-Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gem § 206 Abs 1 lit a BAO;
-Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem § 217 Abs 7 BAO;
-Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gem § 17 Abs 6 Alkoholsteuergesetz;
-Anträge auf Zulassung bzw Änderung eines Freischeines für Alkohol gem § 11 Alkoholsteuergesetz;
-Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gem § 32 Alkoholsteuergesetz.

Wird ein Anbringen gem § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. (§ 2 der VO)

Diese Verordnung tritt mit 15. 3. 2020 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28825 vom 30.03.2020