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Steuerreform 2015: Bankenpaket - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Änderung von BWG, EU-Amtshilfegesetz und Amtshilfe-Durchführungsgesetz sowie

Erlassung folgender neuer Gesetze:

-Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG),
Im ME nur als Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters (Kontenregistergesetz - KontRegG) bezeichnet.
-Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) sowie
-Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG).

RV 16. 6. 2015, 685 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Zum ME siehe LN Rechtsnews 19480 vom 13. 5. 2015. Die dort angeführten Punkte wurden in der RV nicht abgeändert.

Um in Abgabeverfahren rasch die notwendigen Informationen (zB betr Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte) verfügbar zu haben, sollen - als Teil der „Steuerreform 2015“ - die Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren erweitert und ein neues „Kontenregister“ sowie Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen eingeführt werden (siehe dazu unten).

Auch der RL 2014/107/EU (zur Änderung der Amtshilfe-RL 2011/16/EU) und der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung des globalen Standards der OECD für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (Regierungsübereinkommen vom 29. 10. 2014) muss entsprochen werden. Diesbezüglich regelt das neue GMSG die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen sowohl gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der EU aufgrund der RL 2011/16/EU idF der RL 2014/107/EU als auch gegenüber Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.

Wesentliche Maßnahmen:

Erweiterung der Ausnahmen vom Bankgeheimnis

Im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen war das Bankgeheimnis bisher nur dann durchbrochen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. In Zukunft soll bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit bestehen, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen erhält.

Diesbzeüglich wird durch Erweiterung des § 38 Abs 2 BWG nun auf die entsprechenden neu geschaffenen Regelungen verwiesen: Demnach besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht

-für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem neuen GMSG (Z 10),
-gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 KontRegG (Z 11),
-hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG (Z 12) und
-hinsichtlich der Meldepflicht des § 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz (Z 13).

Kontenregister und Konteneinschau

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters erhalten Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das BFG und Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit, einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben.

Der BMF führt das Kontenregister automationsunterstützt. Die erfassten Daten sind 10 Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw Depots aufzubewahren.

Inhalt des Kontenregisters

In das Kontenregister werden folgende Daten betreffend die Konten im Einlagengeschäft, Girogeschäft und Bauspargeschäft sowie über die Depots im Depotgeschäft aufgenommen, die die Kreditinstitute laufend elektronisch zu melden haben (§ 2, § 3 KontRegG):

1.bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
2.bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gem § 6 Abs 3 E-GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
3.allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;
4.die Kontonummer bzw Depotnummer,
5.der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw des Depots,
6.die Bezeichnung des konto- bzw depotführenden Kreditinstitutes.

Bei Sparurkunden iSd § 31 Abs 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gem § 40 Abs 7 BWG und Depots gem § 40 Abs 5 BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden iSd § 40 erfolgt ist.

Einsichtnahme und Auskunft

Auskünfte aus dem Kontenregister sind gem § 4 KontRegG im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
2.für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem BFG,
3.wenn es „im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist“, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG.

Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein.

Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gem § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

Konteneinschau

Über das Kontenregister hinaus sieht § 8 KontRegG auch ein (schriftliches) Auskunftsverlangen an Kreditinstitute vor. Danach ist die Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

- begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
-zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
-zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

In Fällen, in denen der Inhaber des Kontos oder Depots nicht Partei des Abgabenverfahrens ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber vorher Gelegenheit zur Stellungnahmen hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

Rechtsschutzbeauftragter

Durch die iZm Auskunftsverlangen (§ 8 KontRegG) und Auskünften aus dem Kontoregister (§ 4 Abs 1 Z 3 KontRegG) gewährte Einsicht durch die Abgabenbehörden besteht der Bedarf eines besonderen Rechtsschutzes, mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 in § 74a FinStG 2015 ein Rechtsschutzbeauftragter beim BMF eingerichtet wird, worauf in § 9 KontRegG verwiesen wird (dies war im ME noch nicht vorgesehen).

Der Rechtsschutzbeauftragte und seine zwei Stellvertretern sind bei der Besorgung der ihnen nach dem FinStrG zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).

Die Abgabenbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten gem § 9 Abs 1 Z 1 KontRegG jedes beabsichtigte Auskunftsverlangen nach § 8 KontRegG mit den in § 9 Abs 2 KontRegG angeführten Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die aktenmäßige Würdigung von Stellungnahmen des Abgabepflichtigen oder des Konto- oder Depotinhabers in den Fällen des § 8 Abs 3 und 4 KontRegG ist anzuschließen.

Der Rechtsschutzbeauftragte hat aber nicht nur („tunlichst binnen 7 Tagen“) über das Vorliegen der formalen Voraussetzungen der Konteneinschau nach § 8 KontRegG - einschließlich der Schlüssigkeit der Begründung dafür - zu entscheiden, sondern auch die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs 3 KontRegG) zu prüfen.

Die Abgabenbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten daher jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, Abschriften einzelner Aktenstücke auszufolgen, Auskünfte zu erteilen und die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen zugänglich zu machen (§ 9 Abs 1 Z 2 KontRegG, § 74b FinStrG). Amtliche Verschwiegenheitspflichten und die abgabenrechtliche Geheimhaltung stehen dem nicht entgegen.

Jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem BMF einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen zu übermitteln (§ 10 KontRegG).

Meldung von größeren Geldbewegungen

Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse. Um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über € 50.000 dem BMF melden - und zwar rückwirkend bereits für Kapitalabflüsse ab dem 1. 3. 2015 (Kapitalabfluss-Meldegesetz).

Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen

Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens vom 29. 10. 2014 die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden. Das BMF leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der Zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens vom 29. 10. 2014 weiter.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 1. 1. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19685 vom 17.06.2015