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Steuerreformgesetz 2015/2016: Bereich Steuerrecht - NR

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GSpG, das GrEStG 1987, das NoVAG, die BAO, das FinStrG, das Mineralölsteuergesetz 1995, das AEG, das FAG 2008 und das FTE-Nationalstiftungsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

NR 7. 7. 2015, 198/BNR BlgNR 25. GP

Vor der Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats am 7. 7. 2015 hat die Frühjahrslegistik des BMF bei der Behandlung im Ausschuss und in zweiter Lesung noch weitere Abänderungen erfahren.

Im Finanzausschuss wurde als flankierende Maßnahme zur Einschränkung des Bankgeheimnisses im BWG (vgl AB 30. 6. 2015, 749 BlgNR 25. GP zum „Bankenpaket“) zunächst nur eine Abänderung des FinStrG vorgenommen, um die Konteneinsicht auch in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bis € 100.000,- nur mit verstärktem Rechtsschutz und richterlicher Genehmigung zuzulassen (vgl AB 30. 6. 2015, 750 BlgNR 25. GP zum StRefG 2015/2016).

Die eigentlichen Endkorrekturen erfuhr der Gesetzesentwurf erst im Nationalrat, wobei diese primär das EStG, UStG und die BAO betreffen (das GrEStG wurde nicht mehr angetastet). Im Folgenden werden die am relevantesten erscheinenden Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage (LN Rechtsnews 19710 vom 19. 6. 2015) zusammengefasst:

1. Änderung des EStG

-Neuregelung der Einlagenrückzahlung:
Zu der stark kritisierten Neufassung des § 4 Abs 12 EStG hatten die ErlRV zwar angekündigt, dass die Anregungen aus der Begutachtung in den parlamentarischen Prozess einfließen sollten. Letztendlich wurde aber lediglich in Bezug auf die in der KWT-Stellungnahme aufgeworfene fehlende Verknüpfung mit den unternehmensrechtlichen Eigenkapitalkomponenten noch sichergestellt, dass eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung von Einlagen auch steuerlich als Einlagenrückzahlung anzusehen ist.
Am umstrittenen „Primat der Gewinnausschüttung“ und der Neukonzeption der Evidenzierungspflichten (nunmehr für Innenfinanzierung, Einlagen und Differenzbeträgen bei Aufwertungs-Umgründungen) wurde somit doch festgehalten.
-Lohnsteuerbereich:
Die neue generelle Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG für Mitarbeiterrabatte (Freigrenze iHv 20 % sowie Freibetrag iHv € 1.000,-) wird auf solche Mengen beschränkt, die zur privaten Lebensführung und nicht zur Weiterveräußerung oder Einkünfteerzielung durch den Arbeitnehmer verwendet werden.
Aufgrund von Präzisierungen ihres Anwendungsbereichs wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur in Fällen vorzunehmen sein, die zu einer Gutschrift führen und in denen sich aus der Aktenlage des Finanzamts mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass es auf diese Weise zu einer endgültigen Verfahrenserledigung kommt, oder in denen nach Ablauf des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung für das betreffende Veranlagungsjahr abgegeben worden ist.

2. Änderung des UStG

-13 %-Umsatzsteuersatz:
Die Mehrwertsteuererhöhung von 10 % auf 13 % für Tourismusbetriebe sowie Theater- und Musikaufführungen wurde um ein Monat - von 1. 4. 2016 auf 1. 5. 2016 - hinausgeschoben. Damit soll laut WKO Sicherheit für die Preisplanung für die Wintersaison 2015/2016 bestehen.

3. Änderung der BAO

-Registrierkassenpflicht:
Die künftig allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- je Betrieb bleibt bestehen, allerdings wird beim Kriterium des Überwiegens der Barumsätze nun nicht mehr auf die Anzahl der Geschäftsvorfälle, sondern auf die Summe der Umsätze der Geschäftsvorfälle abgestellt. Diese weitere Grenze von € 7.500,- für Barumsätze soll verhindern, dass Unternehmen, die neben Zielgeschäften mit hohen Beträgen auch (viele kleine) Bargeschäfte mit Umsätzen bis € 7.500,- tätigen, ab 2016 unter die neue Registrierkassenpflicht fallen.
Zusätzliche Erleichterungen bezüglich Belegerteilungs- und Aufzeichnungspflicht für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten und Webshops sollen (erst) mittels der angekündigten Barbewegungs-VO 2015 geregelt werden.

Hinweis: Am 30. 6. 2015 hat das BMF zudem den Entwurf einer „Verordnung über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKS-V)“ in Begutachtung geschickt. Durch diese Verordnung sollen technische und organisatorische Rahmenbedingungen und Funktionalitäten vorgegeben werden, die gewährleisten, dass künftig Manipulationen mit Registrierkassen nicht möglich sind.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19872 vom 15.07.2015