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Anfragebeantwortung des BMF vom 3. 4. 2024
Anfrage der WKO vom 2. 2. 2024
Es wird um Rückmeldung zu folgender Rechtsauffassung ersucht:
Für Milch und Milcherzeugnisse, welche aufgrund ihrer Zusätze unter die Kombinierte Nomenklatur 2202 99 91, 2202 99 95 und 2202 99 99 fallen und keine Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate erhalten, kommt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung.
Beantwortung durch das BMF
Wie Sie in Ihrem Schreiben zutreffend ausführen, erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl I 2007/24, eine Anpassung in der Anlage zum UStG 1994 im Bereich der Milcherzeugnisse aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur (ABl Nr L 51 vom 20. 2. 2007, S 5). Durch die Neuregelung ergab sich, wie auch die Erläuterungen ausführen, keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage bzw Verwaltungspraxis, sondern es wurde die bis dahin bestehende Besteuerung von Milcherzeugnissen unverändert beibehalten. Milchmischgetränke oder auch Joghurtgetränke (und andere Milchgetränke) – auch mit anderen Zusätzen als Früchten, Nüssen oder Kakao (insbesondere verschiedene andere Pflanzenteile) – unterliegen gem § 10 Abs 2 Z 1 iVm Anlage 1 Z 23 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent. Lediglich Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.