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§ 7 PAG über die Stundung von Gebühren durch den Präsidenten des Patentamts wurde aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geändert; lediglich in § 28 PAG wurden mit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 die Gebühren für Beschwerden bzw Berufungen an die aufgelösten Organe (Rechtsmittelabteilung und Oberster Patent- und Markensenat) aufgehoben. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Hinweis dafür, dass der Rechtszug gegen Bescheide des Präsidenten gem § 7 PAG – abweichend von der verfassungsrechtlichen Grundregel des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG – an die ordentlichen Gerichte gehen sollte. Dafür bedürfte es gem Art 94 Abs 2 B-VG einer einfachgesetzlichen Grundlage. Das PAG enthält keine solche Anordnung. Auch dem PatG 1970 ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen, insb auch nicht dessen § 69. Die §§ 138 und 141 f PatG 1970 begründen nach ihrem klaren Wortlaut einen Instanzenzug an das OLG Wien ausschließlich gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen des Patentamts, nicht auch in anderen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamts sonst in Verbindung stehen.
Schließlich besteht auch für die Annahme einer planwidrigen Lücke kein Anlass. Der Gesetzgeber hat zunächst mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 das PAG mit der Zuständigkeit des Präsidenten des Patentamts zur Stundung von Gebühren erlassen und dem Obersten Patent- und Markensenat eine umfassende Rechtsmittelzuständigkeit eingeräumt; aus Anlass der Auflösung dieses Organs hat er sodann mit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 das Rechtsschutzregime neu geregelt und Anpassungen der Gebührenbestimmungen im PAG daran vorgenommen; er musste sich somit der unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten iZm Verfahren vor dem Patentamt bewusst sein (hier Entscheidungen und Beschlüsse seiner Abteilungen, dort Bescheide seines Präsidenten). Hätte der Gesetzgeber einen Rechtszug auch gegen Bescheide des Präsidenten nach § 7 PAG an die ordentlichen Gerichte eröffnen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.
Gegen solche Bescheide kann daher nur gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden.