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Die primäre Risikoumschreibung in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) definiert die versicherte Gefahr eines Erdrutsches mit einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“.
Bei den hier festgestellten Kriechbewegungen unter der Erdoberfläche ist bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Genausowenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sieht er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch iSd Versicherungsbedingung an. Die Ansicht des BGH und des deutschen Schrifttums vermögen daher – jedenfalls für die hier zu beurteilende Klausel – nicht zu überzeugen.
Der Senat sieht für die hier gegebene Definition als notwendiges Element eine Rutschung an, die – wie auch in der österreichischen Lit gefordert – visuell bemerkbar und nicht bloß durch Messgeräte feststellbar ist. Auch wenn man – wie das der Kl vertritt – das Element des Plötzlichen außer Acht lässt, so bleibt doch die Abwärtsbewegung an einem Hang, womit schon begrifflich keine unbemerkt unter der Erde stattfindende Rutschung beschrieben wird. Das lässt sich auch mit den vom Kl ins Treffen geführten Definitionen in Einklang bringen: „Naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“, „natürliches Abgleiten von Erd- oder Gesteinsmassen“, „der Vorgang, dass Erdmassen einen Abhang herabrutschen,“ indizieren in allen Fällen zumindest ein visuell wahrnehmbares Ereignis, wenn es auch kein Plötzliches sein muss.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Frage an, ob unterirdische Erdbewegungen auf einer Gleitbahn erfolgen.