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Die vorliegenden Versicherungsbedingungen verlangen für den Versicherungsfall „Überschwemmung des versicherten Grundstücks“ eine „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsortes“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine – in den Bedingungen nicht näher definierte – Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Der Begriff der „Überschwemmung“ bzw „Überflutung“ impliziert darüber hinaus, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammelt, was immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass sich erhebliche Wassermengen auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts angesammelt hätten, hat sich das Wasser doch nur auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe angestaut.
OGH 23. 11. 2022, 7 Ob 180/22d
Entscheidung
Ein starker Hagelfall hatte dazu geführt, dass sich auf der Liegenschaft der Kl am unteren Stiegenantrittsbereich eines außenliegenden, nicht überdachten Kellerabgangs, direkt vor der Außenzugangstür in den Keller, Hagelkörner anhäuften. Dadurch wurde der Entwässerungsgully im Antrittsbereich verlegt, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen konnte und sich mit dem abschmelzenden Hagelwasser anstaute. Das drückende Wasser gelangte über die geschlossene Türe in das Gebäudeinnere und beschädigte Böden und Wände im Keller des Wohnhauses.
Das BerufungsG hat bereits zutreffend erkannt, dass schon die primäre Risikobegrenzung der „Überschwemmung“ nicht gegeben ist. Damit muss hier weder die Frage beantwortet werden, ob es sich bei der Außentreppe samt Antrittsbereich um „Grund und Boden des Versicherungsortes“ iSd Versicherungsbedingungen (BB HW/5/1) handelt, noch die weitere Frage, ob ein „Kanalrückstau“ auch dann vorliegt, wenn Hagelkörner einen Entwässerungsgully verlegen, sodass das Niederschlagswasser nicht mehr ausreichend abfließen kann und sich deshalb ansammelt.