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Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die „gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen“ betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt vielmehr dem Kurator ein Monopol zu. Das TSchVG schützt nur die „aus dem Papier folgenden“ Ansprüche, die aus den Teilschuldverschreibungen selbst abgeleitet werden. Die gemeinsame Angelegenheit muss daher im Anleiheverhältnis begründet sein und die Rechtsposition aller Anleiheinhaber in gleicher Weise berühren. Die Grundlage muss unmittelbar im Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Emittenten liegen. Gemeinsame Rechte sind in den Anleihebedingungen grundsätzlich vertraglich gestaltbar.
Wird die Anleihe aufgrund des Zeichnungsscheins und der Anleihebedingungen von Anfang an über einen Treuhänder bzw – § 15a TSchVG – gemeinsamen Vertreter abgewickelt, ist auch nur der Kurator zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen gegen den Treuhänder bzw gemeinsamen Vertreter aktiv legitimiert. Dass der Treuhänder bzw gemeinsame Vertreter die Anleihe nicht emittiert hat, steht dem nicht entgegen.
Entscheidung
Dass die „gemeinsamen Rechte“ der Besitzer von Teilschuldverschreibungen ausschließlich vom Kurator geltend zu machen sind, hat der OGH bereits klargestellt (siehe zuletzt etwa OGH 20. 10. 2015, 4 Ob 176/15h, RdW 2016/194 = ZFR 2016/93).
Im vorliegenden Fall war aufgrund des Zeichnungsscheins und der Anleihebedingungen von Anfang an – und durchaus üblich – vorgesehen, dass die Anleihe über einen Treuhänder bzw – § 15a TSchVG – gemeinsamen Vertreter abgewickelt werden sollte. Die Frage, ob und inwiefern die Bekl als Treuhänder bzw gemeinsame Vertreter Anleiheinhabern zu Auskünften und zur Rechnungslegung verpflichtet sind, ist damit nicht nur im Anleiheverhältnis begründet, sondern betrifft auch alle Anleiheinhaber (Inhaber von Teilschuldverschreibungen) gleichermaßen. Soweit die Bekl als gemeinsame Vertreter nach § 15a TSchVG in Anspruch genommen werden, ergibt sich im Übrigen bereits aus der gesetzlichen Bezeichnung das Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit.
Dass die Bekl nicht die Anleihe emittierten, steht einer Geltendmachung von (allfälligen) Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen durch die Kuratorin gegen sie nicht entgegen, weil weder § 1 noch § 9 TSchVG zu entnehmen ist, dass die Zuständigkeit der Kuratorin auf die Rechtsvertretung der Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten beschränkt ist.
Zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen gegen die Bekl als (allfällige) Treuhänder und/oder gemeinsame Vertreter ist damit allein die bestellte Kuratorin aktiv legitimiert. Dies entspricht auch dem Zweck des § 9 Abs 1 TSchVG, nicht nur die Gleichbehandlung der Teilschuldverschreibungsinhaber zu gewährleisten, sondern auch möglichen Interessenkollisionen zwischen diesen vorzubeugen und eine verfahrensökonomische und kostengünstige Bewältigung der gemeinsamen Angelegenheit zu ermöglichen.