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Verordnung des BMF zur Umsetzung der temporären Agrardieselvergütung (Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung)
BGBl II 2022/389, ausgegeben am 20. 10. 2022
Gem § 7a MinStG 2022 steht für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gem § 3 Abs 1 Z 4 MinStG 2022 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, für den Zeitraum 1. 5. 2022 bis 30. 6. 2023 (Vergütungszeitraum) auf Antrag eine Steuerbegünstigung in Höhe von € 0,07 je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung zu.
Gegenstand dieser Verordnung ist nun die nähere Regelung der Inanspruchnahme dieser temporären Agrardieselvergütung.
Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insb beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. 5. 2022 anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 30. 6. 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.