Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Die Umsatzsteuer und ein Gratisstrombezugsrecht sind bei vorsteuerabzugsberechtigten Elektroautos (hier: Tesla) nicht in die PKW-Angemessenheitsgrenze einzuberechnen.
Pressemitteilung des VwGH vom 26. 4. 2024
Sachverhalt
Der Mitbeteiligte erwarb für das Betriebsvermögen einen PKW Tesla Model S um einen Kaufpreis von € 79.960,- inkl. Umsatzsteuer. Mit dem Kauf seines PKW wurde ihm von Tesla für die Lebensdauer des Fahrzeuges und die Zeit seines Erstbesitzes ein Gratisstrombezugsrecht an Tesla Superchargers eingeräumt.
Strittig war im Verfahren nun, in welcher Höhe das neu angeschaffte, der Berechtigung zum Vorsteuerabzug unterliegende Betriebsfahrzeug einkommensteuerrechtlich vor dem Hintergrund der geltenden PKW-Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden kann.
Das Finanzamt legte in der Veranlagung der Einkommensteuer für die Streitjahre den steuerlich berücksichtigbaren Anschaffungskosten des PKW einen niedrigeren Wert zugrunde, als vom Mitbeteiligten berechnet. Dazu führte das Finanzamt aus, die in der PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Angemessenheitsgrenze von € 40.000,- für Pkw sei als „Brutto-Grenze“ (inkl. USt) zu verstehen. In Fällen, in denen - wie bei Elektroautos - ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, müsse dieser Betrag von € 40.000,- auf eine „Netto-Grenze“ (exklusive Umsatzsteuer) von € 33.333,33 umgerechnet werden. Folglich verringere sich auch die steuerlich anzuerkennende jährliche Abschreibung für Anlagevermögen (AfA), die auf 8 Jahre zu verteilen sei.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde teilweise Folge und änderte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre unter Verweis auf das Gratisstrombezugsrecht ab. Hierbei ging es von einer selbstständigen Bewertung des gegenständlichen Strombezugsrechts aus und bezog dieses nicht in die Anschaffungskosten des PKW nach § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung ein.
Hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze ging das BFG - so wie auch schon das Finanzamt - von einer „Brutto-Grenze“ aus.
Das Finanzamt erhob Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, weil es das eingeräumte Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten des Tesla sah. Einer steuerlichen Absetzbarkeit stehe daher die (bereits überschrittene) PKW-Angemessenheitsgrenze entgegen.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH beschäftigte sich folglich mit der Frage der Abgrenzung von Bewertungseinheiten in Zusammenhang mit dem eingeräumten Gratisstrombezugsrecht an den Tesla Supercharger. Diesbezüglich kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass das fallgegenständliche - dem Mitbeteiligten eingeräumte - Gratisstrombezugsrecht an Tesla Supercharger als an sich getrennt bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, nicht in die Anschaffungskosten des PKW nach § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung einzubeziehen ist und folglich getrennt steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Auslegung der Angemessenheitsgrenze als „Brutto-Grenze“ bestätigte der VwGH. Im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug für einen PKW, kann die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG 1988 nicht Teil der Anschaffungskosten sein, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss.
Die Amtsrevision wurde als unbegründet abgewiesen.