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Tir VergabenachprüfungsG 2006: Rangordnung der Rechtsbehelfe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Tir VergabenachprüfungsG 2006: § 14, § 15

Das Tir VergabenachprüfungsG 2006 sieht vor, dass ein Antrag auf Feststellung unzulässig ist (hier: offensichtlich begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens infolge Durchführung ohne vorherige Bekanntmachung bzw ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb), wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.

Entgegen der Ansicht des VwG ließ die kundgemachte Tagesordnung der Gemeinderatssitzung (Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Vergabe der Bauleitung [für] Erweiterung Kinderkrippe u. Neubau Kindergarten“) nicht erkennen, dass über die Vergabe der Planung des Bauvorhabens entschieden werden sollte, und enthält auch keine Hinweise bezüglich des gewählten Vergabeverfahrens (Direktvergabe). Folglich kann daraus auch nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass der Revisionswerber durch die kundgemachte Tagesordnung bereits vor der Beschlussfassung über die Auftragsvergabe Kenntnis von der beabsichtigten Direktvergabe der Planungsleistung hätte haben können und dass er damit auch einen Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens hätte einbringen können.

VwGH 12. 11. 2021, Ra 2018/04/0099

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32040 vom 02.02.2022