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Transportauftrag – gefährliche Güter iSd Art 22 CMR

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

CMR: Art 10, Art 22

1. Soll ein Transport – wie hier – „in loser Schüttung“ erfolgen, so bedeutet dies gerade, dass das Transportgut unverpackt ist. In diesem Sinn definieren die Begriffsbestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 1.2.1) die „Beförderung in loser Schüttung“ als Beförderung von “unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen, Containern oder Schüttgut-Containern“. War demnach ein Transport „lose“, also „in loser Schüttung“, und damit „unverpackt“ vereinbart, und in dieser Form mit dem betreffenden Fahrzeug auch möglich, so liegt insoweit kein Verpackungsmangel iSv Art 10 CMR vor.

2. Einschlägig ist im gegebenen Zusammenhang Art 22 CMR: Danach hat der Absender den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen, obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass der Frachtführer die genaue Art der Gefahren gekannt hat, die mit der Beförderung der Güter verbunden sind. Gemäß Art 22 Abs 2 CMR haftet der Absender für alle Kosten und Schäden, die durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehen.

Bei Akkumulatoren (Batterien) handelt es sich um gefährliche Güter iSd Art 22 CMR.

Im vorliegenden Fall enthielt der CMR-Frachtbrief als „Bezeichnung des Gutes“ lediglich den Hinweis „Elektroschrott lose“, aber keine weitergehenden Informationen und insb keine Gefahrenhinweise. Eine „Mitteilung im Frachtbrief“ in Entsprechung von Art 22 CMR hat die Bekl demnach nicht vorgenommen.

Auch mit dem Begriff „gefährliche Bauteile“ aus der VO über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung; AVV) wird der konkreten Informationspflicht nach Art 22 CMR nicht entsprochen, weil dieser Begriff eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, die sehr unterschiedliche Problemstoffe umfasst.

OGH 8. 7. 2020, 7 Ob 50/20h

Entscheidung

Nach der AVV umfassen „gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte (...) zB Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas“. Daraus wird zwar deutlich, dass es sich bei besagten gefährlichen Bestandteilen – beispielsweise – um „als gefährlich eingestufte Batterien“ handeln kann, eine konkrete Information, welche bestimmten gefährlichen Stoffe im betreffenden Ladegut tatsächlich enthalten sind und welche genaue Art von Gefahr damit verbunden ist, ergibt sich daraus aber nicht. Im Ergebnis folgt daher, dass der auf der AVV beruhende Hinweis „gefährliche Bauteile“ keine konkrete Gefahreninformation iSd Art 22 CMR darstellt.

Da die Bekl somit ihrer Informationspflicht nach Art 22 CMR nicht entsprochen hat, muss sie für alle Schäden einstehen, die durch die Beförderung dieser Güter entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung, die insb auch den vorliegenden Sachschaden am Fahrzeug umfasst.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30015 vom 01.12.2020