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Die Bekl betreibt eine elektronische Vermittlungsplattform (UBER-App), über die registrierte Kunden (Fahrgäste) unter Verwendung einer Smartphone-Applikation Beförderungs-Dienstleistungsverträge mit Mietwagen-Partnerunternehmen der Bekl abschließen können. Nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen ist das Anbieten der UBER-App als (Gesamt-)Verkehrsdienstleistung zu qualifizieren, weil die Bekl einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Leistungserbringung ausübt (Preisbestimmung, Einhebung des Preises und Qualitätskontrolle; zudem gibt die Bekl die Fahrzeugkategorien vor und nimmt auch auf die Auswahl der UBER-Fahrer einen bestimmenden Einfluss). Ohne das Vermittlungssystem der Bekl könnten die Partnerunternehmen ihre Beförderungsdienstleistungen nicht, jedenfalls nicht in rentabler Weise erbringen, weil für die Inanspruchnahme der Mietwagenfahrten entscheidend ist, dass sie von den Fahrgästen leicht ausgewählt und angefordert werden können. Ohne das leicht handhabbare Vermittlungssystem der Bekl (UBER-App) würden die Kunden nicht auf andere Weise, etwa durch Abruf der individuellen Webseiten, das jeweilige Partnerunternehmen auswählen. Vielmehr würden sie ohne leichte Zugänglichkeit zum UBER-Fahrdienst auf andere Vermittlungssysteme (zB Taxizentralen) ausweichen.
Die Bekl führt die Personenbeförderung nicht selbst durch, sondern betreibt nur eine Vermittlungsplattform. Sie bedarf daher keiner Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz. Vielmehr ist für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen nach § 126 Abs 1 Z 2 GewO 1994 eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO 1994 um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO 1994) eines Befähigkeitsnachweises (§ 16 GewO 1994) bedarf.
OGH 19. 12. 2019, 4 Ob 206/19a
Entscheidung
Die Bekl verfügt über keine solche Gewerbeberechtigung in Österreich, weshalb sie das Gewerbe der Vermittlung von Personenbeförderungs-Dienstleistungen in Österreich auch nicht ausüben darf (vgl § 366 GewO).
Darin ist – wegen Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und Spürbarkeit – ein Rechtsbruch gelegen, der als sonst unlautere Handlung gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstößt (vgl 4 Ob 222/17a, Rechtsnews 25278).
Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten und kl P gegen die gefährdende und bekl P auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der gefährdenden und bekl P bis zur Rechtskraft des über das ausgedehnte Klagebegehren ergehenden Urteils – gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 200.000 € oder Erlag einer entsprechenden Bankgarantie einer inländischen Bank – verboten, im geschäftlichen Verkehr ohne Gewerbeberechtigung nach der österreichischen Gewerbeordnung in Österreich Verkehrsdienstleistungen zur Personenbeförderung zu vermitteln.
Hinweis:
Uber hat laut Medienberichten bereits im Sommer 2019 das Reisebürogewerbe angemeldet.