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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Bei Bar- und Sacheinlage geht es in gleicher Weise um die Aufbringung des Stammkapitals. Angesichts desselben Ziels verfolgen auch die Vorschriften über die Gründungs-/Sacheinlagenprüfung und die Haftung der Gründungs-/Sacheinlagenprüfer denselben Zweck (Sicherung der Einhaltung der realen Kapitalaufbringung). In gleicher Weise wie die Bestätigung des Kreditinstituts soll der Prüfbericht des Sacheinlageprüfers „gewährleisten“, dass die in der Folge vom Gericht vorgenommene Eintragung richtig ist. Eine Fehlbewertung des Sacheinlageprüfers bei der Bestätigung des Wertes führt in gleicher Weise wie die unrichtige Bestätigung des Kreditinstituts dazu, dass ein Stammkapital in bestimmter Höhe eingetragen wird, obwohl dieser Wert der Gesellschaft nicht zugekommen ist und ihr (und in der Folge Gläubigern) der Wert der Differenz zwischen falscher Bewertung und real eingebrachtem Kapital fehlt.
Die Haftung des Sacheinlagenprüfers für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auch hier für die Differenzhaftung auf Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann.
Im vorliegenden Fall hat die Sacheinlageprüferin die Sacheinlage rechtswidrig und (fahrlässig) schuldhaft (weit) überbewertet. Sie hat daher der Gesellschaft (bzw hier dem Masseverwalter aufgrund des über diese eröffneten Insolvenzverfahrens) für die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage iS einer Differenzhaftung vergleichbar mit der Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG einzustehen (hier: gem § 275 Abs 2 UGB begrenzt mit Haftungssumme für fahrlässiges Handeln).
Entscheidung
Ausgehend vom – hier zu bejahenden Verschulden der Bekl – kann eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen in der österreichischen Lit dazu unterbleiben, ob für die Differenz nur bei Verschulden oder verschuldensunabhängig einzustehen ist.
Die Revision argumentiert nun mit der Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl I 2001/97; FMAG) und den Gesetzesmaterialien dazu, wonach Wertungswidersprüche mit der Haftung des Abschlussprüfers durch den Verweis auf § 275 UGB in § 42 AktG vermieden werden sollten. Es soll daher des Nachweises eines durch die Prüfung verursachten Schadens bedürfen. Das Verhalten der Bekl sei aber nicht kausal für den fehlenden Wert, weil der tatsächliche Wert der Sache durch die Prüfung nicht verändert werde (unter Hinweis auf P. Bydlinski in GesRZ 2024, 85).
Es ist zwar richtig, dass die Prüfung nicht in der Lage ist, wertverändernd auf die Sache einzuwirken. Jahresabschlussprüfung und Sacheinlageprüfung dienen aber unterschiedlichen Zwecken. Insbesondere kommt der Jahresabschlussprüfung nicht die besondere Funktion bei der Kapitalaufbringung zu. Gerade das zentrale Kernanliegen der Bestimmungen über die Sacheinlageprüfung – die Werthaltigkeit der Einlage abzusichern, um die Gesellschaft und auch die Gläubiger anlässlich der Kapitalaufbringung zu schützen (Fehler bei der Prüfung werden typischerweise erst durch die Insolvenz offenbar) – wäre völlig entwertet, wenn es – anders als bei der Bareinlage und mit Blick auf die Haftung für die Richtigkeit der Bestätigung des Kreditinstituts – darauf ankäme, ob die Geringwertigkeit der Sacheinlage durch einen Fehler bei der Prüfung verursacht wurde.
Die Haftung des Sacheinlagenprüfers für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auch hier für die Differenzhaftung auf die angestellten Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann.
Dies entspricht auch der überwiegenden Lehre und Lit, und zwar im Wesentlichen auch der hA zum deutschen Recht.
Dem Zuspruch des Differenzbetrags stehen auch weder die E 1 Ob 128/07s, RdW 2008/481, noch die E 6 Ob 39/06p, Rechtsnews 907 entgegen (vgl dazu auch Bruckbauer in NZ 2007, 257 [263 ff]).