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VO (EG) 261/2004: Art 7
Wegen Überbuchung des Fluges verweigerte das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Kl und seiner Begleitung die Beförderung für den Hinflug zu seinem Urlaubsort. Beide erhielten zwar die Flugscheinkosten erstattet und eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO (VO (EG) 261/2004), der Kl macht nun aber auch frustrierten Hotel- und Mietwagenkosten als Schadenersatz geltend; die Ausgleichszahlung gebühre ausschließlich für die immateriellen Schäden (Unannehmlichkeiten, Zeitverlust), nicht aber für individuelle Schäden wie frustrierte Reisekosten.
Das Unionsrecht schließt nach Ansicht des EuGH eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf Ersatzansprüche weder für materielle noch für immaterielle Schäden aus. Auf welche Schadenersatzansprüche Ausgleichszahlungen nach Art 7 Abs 1 FluggastrechteVO in welchem Umfang anzurechnen sind, ist im vorliegenden Fall daher nach den Grundsätzen des österreichischen Rechts für die Vorteilsanrechnung zu prüfen. Die Ausgleichszahlung ist ein Anspruch sui generis, der gleichermaßen auf immaterielle wie materielle Schäden abzielt. Ausgleichszahlung kann daher auch auf materielle Schadenersatzansprüche (hier: Hotel- und Mietwagenkosten) angerechnet werden. Eine Vorteilsausgleichung hat im österreichischen Recht jedoch nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft.
OGH 16. 12. 2021, 4 Ob 177/21i
Entscheidung
Dem Einwand der Bekl, dass auf die geforderten Hotel- und Mietwagenkosten die Ausgleichszahlungen der beiden Verbraucher anzurechnen seien (also des Kl und seiner Begleitung), hält der OGH entgegen, dass nach den Feststellungen die frustrierten Hotel- und Mietwagenkosten von nur einem der beiden Verbraucher getragen wurden.
Dass die beiden Verbraucher auf einer gemeinsamen Urlaubsreise waren, macht die frustrierten Kosten nicht zu gemeinsamen Kosten, weil es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Rückerstattung, Kostenbeteiligung oder ein gemeinsames Urlaubsbudget gibt. Es ist daher laut Sachverhalt davon auszugehen, dass die zweite Verbraucherin keine weitergehenden Schäden erlitten hat und sie ihre Ausgleichszahlung damit nur zur Abgeltung ihrer Unannehmlichkeiten durch die Nichtbeförderung erhalten hat. Eine Anrechnung dieser Ausgleichszahlung auf die Schäden des anderen Reiseteilnehmers scheidet daher mangels Kongruenz aus. Nur die Ausgleichszahlung, die der Kl erhalten hat, kann auf seinen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.