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Überlassung von Dienstfahrrädern – Anfragebeantwortung des BMF

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Anfragebeantwortung des BMF vom 7. 2. 2023

Frage 1. Ist es steuerschädlich, wenn trotz Gehaltsumwandlung andere arbeitsrechtliche Ansprüche außer dem laufenden Gehalt zB Sonderzahlungen, Krankenentgelte, Jubiläumsgelder, Beendigungsansprüche) auf Basis des ursprünglichen Geldbezuges bezahlt werden? Die vertraglich vereinbarte Reduktion betrifft dann nur das laufende Gehalt. Auch dies ergibt sich aus der Privatautonomie.

Durch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2022/504, Rechtsnews 33585, wird für (Elektro)Fahrräder und CO2-emissionsfreie Kraftfahrzeuge festgehalten, dass ein Sachbezugswert von Null auch dann angesetzt werden kann, wenn Bruttobezüge befristet oder unbefristet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung umgewandelt werden. Die LStR 2002 nehmen in Rz 206 dabei ausdrücklich auf die Privatautonomie Bezug.

Entscheidend ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert, und dafür die Nutzung eines (Elektro)Fahrrads auch zu privaten Zwecken gewährt wird. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach KV ist dabei nicht zulässig.

Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, stellt dies aus steuerrechtlicher Sicht kein Problem dar, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann.

Frage 2. Ist es korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer von der neuen Höhe des Bruttobezuges abhängt und die Höhe der dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten für die Fahrräder nicht entscheidend ist?

Ja, die Höhe des umgewandelten Entgeltes ergibt sich aus der privatautonom vereinbarten Gehaltsumwandlung, sodass die Relation dieses Betrages zu den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten nicht entscheidend ist.

Frage 3. Ist es steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer am Ende der Fahrradnutzung eine Kaufoption eingeräumt wird? Dabei ist auch der Ausübungspreis der Kaufoption nicht entscheidend.

Aus steuerlicher Sicht ist zunächst die Zurverfügungstellung des Fahrrades zu beurteilen, dabei ist eine eingeräumte Kaufoption nicht schädlich. Der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer ist gesondert zu beurteilen (siehe Rz 207 LStR 2002).

Frage 4. Ist es steuerschädlich, wenn die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (zB bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, während des Wochengeldbezugs, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird, wie zB in den nachfolgenden 3 Konstellationen?

-Das Dienstrad wird auch während der entgeltfreien Zeiträume weiterhin zur Verfügung gestellt.
-Das Dienstrad wird retourniert, nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der ursprünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit.
-Das Dienstrad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Arbeitnehmer verwendet, der Arbeitnehmer zahlt an den Arbeitgeber ein Mietengelt, zB in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.

Der mit Null zu bewertende Sachbezug bleibt auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (zB bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Wochengeldbezug, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird. Dies gilt beispielsweise in den genannten drei Fällen.

Frage 5. Sind Kostenbeiträge (iSd Rz 186 LStR) des Arbeitnehmers zulässig? Ergeben sich dadurch Auswirkungen auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug?

Kostenbeiträge sind zulässig und haben keine Auswirkung auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug (und mindern auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage).

Frage 6. Gelten die Regelungen hinsichtlich des Sachbezugs von Null auch dann, wenn dem Arbeitnehmer mehrere emissionsfreie Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden?

Die Sachbezugswerteverordnung stellt darauf ab, dass der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen kann. Soweit sichergestellt ist, dass nur der Arbeitnehmer das (Elektro)Fahrrad nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein (Elektro)Fahrrad vor.

Frage 7. Sind allenfalls auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug entfallende SV-Beiträge steuerlich abzugsfähig?

Soweit auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug SV-Beiträge entfallen, sind diese beim Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, da es sich um geldwerte Vorteile handelt, welche grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht unterliegen, aber mit Null zu bewerten sind.

Frage 8. Ist der mit Null zu bewertende Sachbezug aus einem Fahrrad oder Kraftfahrrad am Lohnkonto und am L 16 anzuführen?

Es besteht keine Verpflichtung den Sachbezug von Null aus der privaten Nutzung eines (Elektro)Fahrrades am Lohnkonto bzw am L 16 anzugeben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33645 vom 08.02.2023