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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV)
BGBl II 2024/247, ausgegeben am 12. 9. 2024
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde in § 13 Abs 1 UmgrStG eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, derzufolge der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wurde, die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher zu bestimmen.
Die nunmehr kundgemachte Verordnung regelt nun die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4).
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.