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Durch diesen Erlass erfolgen in den UmgrStR 2002 neben der laufenden Wartung die Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten rechtlichen Änderungen, insb durch
- | das StRefG 2020, BGBl I 2019/103 sowie |
- | sonstige allgemeine Wartungen, Klarstellungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen. |
BMF vom 30.10.2020, 2020-0.625.777, BMF-AV Nr. 172/2020
Insbesondere wird im Wartungserlass 2020 Folgendes geregelt:
Randzahl(en) | Änderung im Überblick |
Insb. 44a, 160b ff, 854 ff, 932 ff, 1087 | Der mit dem StRefG 2020 eingeführte Anteilstausch mit Nichtfestsetzung für natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige für nach dem 31. 12. 2019 unterfertigte bzw beschlossene Kapitalanteilseinbringungen (§ 17 Abs 1a UmgrStG), die damit im Zusammenhang stehenden Bewertungsregelungen sowie die Klarstellungen iZm der teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes (§ 16 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG) werden in die bestehenden Aussagen zur Entstrickungsbesteuerung und des Reimports integriert. Dabei erfolgt auch eine strukturelle Neuordnung einzelner Randzahlen; insbesondere wird zur besseren Übersichtlichkeit die bisherige Rz 860g zur vorzeitigen Fälligstellung noch offener Raten bzw Festsetzung der Steuerschuld in mehrere Sub-Randzahlenuntergliedert. |
44a | Weiters werden Aussagen zur (umgründungsbedingten) Entstrickungsbesteuerung iZm dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU („Brexit“) getroffen. |
952, 952a | Die mit dem StRefG 2020 eingeführte Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen (§ 6 Z 13 EStG 1988) wird eingearbeitet und Aussagen zur Übertragung der „Zuschreibungshängigkeit“ in Folge von Umgründungen werden aufgenommen. |
Insb. 302, 323 ff, 330, 336, 604, 608, 613, 618, 1480 f, 1486, 1782, 1784 | Es werden die durch das StRefG 2020 formal notwendig gewordenen Verweisanpassungen im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Gesellschaftsteuer nachgezogen. |
385a bis 385e | Es werden Aussagen zur Behandlung von Umgründungen iZm der Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a KStG 1988 aufgenommen. |
1907, Einleitungsteil | Die Aussagen zum Vorliegen von missbräuchlichen Umgründungen werden im Lichte der Neuerung von § 22 BAO idF JStG 2018 angepasst. |
130, 856 | Es werden Aussagen iZm der Nachversteuerung von ausländischen Betriebsstättenverlusten und Umgründungen aufgenommen. Gewährt das ausländische Steuerrecht anlässlich einer Verschmelzung, die zum Wegfall von Verlustvorträgen führt, eine Wahlmöglichkeit zwischen Fortführung der Buchwerte und Realisierung unter Verrechnung der stillen Reserven, ist die Ausübung des Wahlrechts auf Buchwertfortführung einer Unterlassung einer antragsgebundenen Verlustverwertung gleichzusetzen. |
352d | Weiters werden die Aussagen zur Nachversteuerung von Verlustvorträgen ausländischer Gruppenmitglieder iZm Umgründungen präzisiert, wenn diese bereits vor der Umgründung aufgrund von Vorschriften des ausländischen Rechts untergehen. |
160b, 160c, 160d | Die Aussagen zur Bewertung von (wieder) übernommenem Vermögen werden im Hinblick auf die Neuregelung des Anteilstausches mit Nichtfestsetzung ergänzt bzw punktuell neu strukturiert (Reimport). |
199 | Es werden präzisierende Ausführungen zum Verlustzuordnungsobjekt im Falle des „Wechsels“ der Verlustzuordnungseinheit (nicht betriebsführend/betriebsführend) bei Verschmelzungen aufgenommen. |
263 | Die bereits bestehenden Aussagen zur Identitätsfiktion betreffend eine gem § 10 Abs 3 KStG 1988 getroffene Option werden für den Fall einer Export-Down-Stream-Verschmelzung erweitert. |
581 | Es wird die Aussage aufgenommen, dass von der Regelung des § 10 Z 1 lit c UmgrStG auch ausländische Körperschaften betroffen sind, die mit § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften vergleichbar sind. |
693 f, 694b, 694c, 698 f, 926 | Die Aussagen zur Verschiebung von Wirtschaftsgütern gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG im Rückwirkungszeitraum betreffend Liegenschaftsvermögen und Bankguthaben werden präzisiert bzw ergänzt. |
739 | Es wird die Aussage aufgenommen, dass Veränderungen eines einzubringenden Kapitalanteils im Rückwirkungszeitraum, die keine prozentuelle Änderung des Beteiligungsausmaßes bewirken, bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen sind. |
928, 970a | Es wird die Aussage aufgenommen, dass die Regelungen des § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG sowie § 16 Abs 6 UmgrStG anlässlich von Einbringungen auch für Grund und Boden des „Altvermögens“ (analog)angewendet werden können, der in das Umlaufvermögen eines Betriebes eingelegt und dabei der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage in Evidenz genommen wurde (eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG 1988). Weiters werden allgemeine Aussagen zum Zeitpunkt der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer bzw der besonderen Vorauszahlung iZm der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG aufgenommen. |
1180a | Zur Vermeidung von zeitlichen „Abschreibungslücken“ im Falle der isolierten Einbringung von Kapitalanteilen mit noch offenen Siebenteln wird die Aussage aufgenommen, dass die übertragende Körperschaft letztmalig ein offenes Siebentel in jenem Wirtschaftsjahr geltend machen kann, in das der Einbringungsstichtag fällt. |
1400, 1329 | Es werden Aussagen zur Berücksichtigung von Ergebnissen aufgrund eines „rechnerischen Wechsel“ anlässlich eines Zusammenschlusses im Rahmen des Reservenvorbehalts aufgenommen. |
194, 354d, 672 f, 710, 734, 820, 1180, 1706 | Es wird die seit der letzten Wartung ergangene Rsp des VwGH zu Umgründungen berücksichtigt. |
Den Volltext des Erlasses finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.