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Umgründungssteuerrichtlinien – Wartungserlass 2022

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Durch diesen Erlass erfolgen in den UmgrStR 2002 neben der laufenden Wartung

-die Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten rechtlichen Änderungen, insb durch
sowie
-sonstige allgemeine Wartungen, Klarstellungen, formale Anpassungen, Fehlerkorrekturen und Textstraffungen (alte Rechtslage).

Erlass des BMF vom 27. 10. 2022, 2022-0.764.613, BMF-AV Nr 140/2022

Insbesondere wird im Wartungserlass 2022 Folgendes behandelt (überblicksartige Darstellung der wesentlichen Änderungen):


Randzahl(en)Änderung im Überblick
211, 351e, 352, 352a, 353, 496, 544, 565, 1245ad, 1710, 1786, 1786bDie UmgrStR 2002 werden in den im Rahmen dieses Wartungserlasses bearbeiteten Rz im Hinblick auf veraltete Rechtslagen bzw Richtlinienauffassungen (vor 2011) bereinigt; hinsichtlich der entfallenden Textpassagen wird auf die entsprechenden Vorfassungen der UmgrStR 2002 verwiesen.
255l, 255m, 255n, 255oEs werden umgründungsspezifische Ausführungen zum zeitlich befristeten Verlustrücktrag (bzw zur COVID-19-Rücklage) aufgenommen.
461, 496, 544, 654, 858, 859, 860d, 860e, 860f, 860ga, 860gb, 860gc, 923a, 926eEs werden die gesetzlichen Neuerungen durch das ÖkoStRefG 2022, BGBl I 2022/10, aufgenommen, insb die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die auch für Zwecke des § 9 Abs 1 Z 3 Teilstrich 2 UmgrStG eine Rolle spielt, sowie der Übergang der Nachversteuerungsverpflichtung für den Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022) auf den Rechtsnachfolger und die Ermittlung des Investitionshöchstbetrages im Rahmen von Umgründungen. Weiters werden iZm dem Investitionsfreibetrag Aussagen im Falle von rückwirkenden Maßnahmen nach Maßgabe von § 16 Abs 5 Z 3 und Z 4 UmgrStG aufgenommen.
211Es werden Ausführungen zum umgründungsbedingten Übergang offener Fünftel aus sog Altbeständen gem § 124b Z 372 lit c EStG 1988 (pauschale Rückstellungen und pauschale Forderungswertberichtigungen) aufgenommen.
insbesondere 255a bis 255kEs werden nähere Ausführungen im Lichte der auf § 12a Abs 6 Z 3 KStG 1988 basierenden Verordnung des BMF zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-ÜbergangsV, BGBl II 2022/210, Rechtsnews 32645) im Rahmen von Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen und Spaltungen aufgenommen.
354, 1245j, 1787dDie bisherigen Aussagen zur gruppenbezogenen Betr­achtungsweise bei Verlustvorträgen werden im Hinblick auf Umgründungen eines Gruppenmitglieds auf eine gruppenfremde Körperschaft erweitert.
143, 384, 489, 489a, 630, 635a, 953, 954, 1268, 1453b, 1453c, 1503, 1619, 1621d, 1638, 1687a, 1801Es werden umfassende Ausführungen zur Bescheidadressierung in Folge von Umgründungen aufgenommen.
379Es werden Ausführungen betreffend die Vorgehensweise iZm einer aus der Innenfinanzierung gespeisten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Falle von Umgründungen aufgenommen.
290, 297, 297aDer Anwendungsbereich von § 5 Abs 7 Z 1 UmgrStG (verschmelzungsbedingte Entstehung bzw Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Anteilsinhaberebene) wird im Hinblick auf Inlandsverschmelzungen sowie im Hinblick auf die Zusammenführung von steuerneutraler und optierter internationaler Schachtelbeteiligung präzisiert.
349b, 352a, 620e, 1786hEs werden Klarstellungen bzw Präzisierungen iZm der Fortführung einer begonnenen Firmenwertabschreibung bzw einer (anteiligen) Nachversteuerung infolge von Umgründungen aufgenommen.
567Der Anwendungsbereich der Wartetastenregelung für Verluste von "kapitalistischen Mitunternehmern" (§ 23a EStG 1988) wird iZm Umwandlungen und Einbringungen präzisiert.
646, 646aEs werden ergänzende Ausführungen zum Einbringenden iSd § 12 Abs 2 UmgrStG im Hinblick auf in Liquidation befindliche Körperschaften und Verlassenschaften aufgenommen.
663Es werden praxisrelevante Aussagen zur Anpassung von Einbringungs­verträgen aufgenommen.
763, 1332, 1537Es werden praxisrelevante Aussagen zu bereits vor dem Umgründungsstichtag abgeschlossenen Verträgen (Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung) und später innerhalb der 9-Monats-Frist vorgenommenen Ergänzungen im Lichte der Anwendungsvoraussetzungen der Art III, IV, und V UmgrStG aufgenommen.
718, 726Im Hinblick auf die Einbringungsfähigkeit von Kapitalanteilen, die zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehören, werden widersprüchliche Aussagen beseitigt und Klarstellungen getroffen.
1875Es werden Klarstellungen iZm einem Umgründungsplan gem § 39 UmgrStG (umgründungsbedingte Anwachsung und Folgeeinbringung bzw Folgeabspaltung eines (Teil-)Betriebes) im Hinblick auf das Vorliegen „desselben“ Vermögens aufgenommen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33256 vom 09.11.2022