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Umsatzersatz für Zulieferer – Änderung der VO

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71, Rechtsnews 30443, geändert wird.

BGBl II 2021/131, ausgegeben am 26. März 2021

Anhang 1 Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz II wird wie folgt geändert:

Folgender Satz:

„Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit € 800.000,- abzüglich eventuell erhaltener Förderungen iSd Punkts 6.1.3 gedeckelt (Höchstbetrag).“

wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit € 800.000,- gedeckelt; dieser Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund erhaltener Förderungen iSd Punkts 6.1.3 (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als € 800.000,- ist. Der für den Lockdown-Umsatzersatz II beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1.800.000,- bereits erhaltene finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens abgezogen werden.“

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30671 vom 30.03.2021