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Umsatzsteuerbefreiung für alle Schutzmasken

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

BGBl I 2021/25, ausgegeben am 22. 1. 202

Durch Anfügung eines Abs 17 in § 323c BAO wird für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) vorübergehend ein Steuersatz von 0 % ab dem 23. 1. 2021 bis zum 30. 6. 2021 eingeführt.

Durch das 2. COVID-19-StMG (IA 20. 1. 2021, 1241/A 27. GP) soll der Steuersatz iHv 0 % dann aber in § 28 Abs 54 UStG übernommen werden und § 323c Abs 17 BAO idF BGBl I 2021/25 wieder entfallen.

Laut BMF kann der entsprechende 0 %-Umsatzsteuersatz bereits mit 23. 1. 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden. Vgl https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzsteuersenkung-schutzmasken.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30300 vom 25.01.2021