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Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
Anfragebeantwortung des BMF vom 12. 4. 2023
Anfrage der KSW vom 21. 2. 2023
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Dienstfahrrädern, zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch bei der Überlassung eines E-Dienstpersonenkraftfahrzeuges gegen Gehaltsumwandlung ein Leistungsaustausch (Überlassung gegen Entgelt) vorliegt. In der Folge ist die 10 %-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 erfüllt und es liegt eine ausschließliche betriebliche Nutzung vor.
Beantwortung des BMF
Grundsätzlich sind die zitierten Aussagen der Erledigung GZ 2022-0.186.288 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch auf vergleichbare Überlassungen von Pkw oder Kombinationskraftwagen (Kombi) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer anzuwenden.
Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 („ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen“) von § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1994 („Vorsteuerabzug für PKW und Kombi oder Krafträder mit CO2-Emissionswert von 0 Gramm“) unberührt bleibt. Da für Pkw oder Kombis § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 bzw § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 iVm der Verordnung BGBl II 2004/466 zu beachten ist, kann für derartige Kfz, wenn deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,-), der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Eine unternehmerische Nutzung, wie bspw eine Vermietung, ändert an diesem Umstand nichts.
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