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Umwandlung – Bestandschutz auch für die Umwandlung vorbereitende Beschlüsse?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AktG: § 230

UmwG: § 2

§ 2 Abs 3 UmwG verweist auf die verschmelzungsrechtlichen Regelungen des Aktien- und des GmbH-Gesetzes. § 230 AktG regelt die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft. Nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten (§ 230 Abs 1 AktG). Nach § 230 Abs 2 AktG lassen allerdings Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung gem § 225a Abs 3 AktG unberührt. Mit der Eintragung der Verschmelzung/Umwandlung tritt somit der sogenannte „Bestandschutz“ ein. Die vollzogene Umwandlung soll nicht Jahre nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens nach Eintragung rückgängig gemacht werden. Daher können Mängel zwar auch noch nach Eintragung der Verschmelzung/Umwandlung wahrgenommen werden, nach der Regel des § 230 Abs 2 AktG aber nicht zur Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Verschmelzung führen. Die Mängel des Verschmelzungs- bzw Umgründungsvorgangs werden durch § 230 Abs 2 AktG nicht etwa „legitimiert“; vielmehr sieht der Gesetzgeber als Ausgleich für den Verlust der Anfechtungsmöglichkeit ausdrücklich Rechtsschutz des (Minderheits-)Gesellschafters in Form von Schadenersatz- und Prozesskostenersatzansprüchen vor: Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Verschmelzungsbeschlusses/Umwandlungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kl aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung/Umwandlung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.

Wenngleich § 230 AktG nur auf den Verschmelzungs- bzw Umwandlungsbeschluss selbst Bezug nimmt, muss der Bestandschutz auch vorgelagerte Beschlüsse einschließen, wenn diese die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“. In diesem Sinn ist nach herrschender Auffassung etwa auch ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft vom Bestandschutz erfasst. Daher kann die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse nie dazu führen, dass die Umwandlung rückabgewickelt wird. Alles andere wäre inkonsequent und konterkarierte die Intention des Gesetzgebers, die Verschmelzung (Umwandlung) bestandsfest zu machen.

OGH 19. 12. 2019, 6 Ob 210/19d

Entscheidung

Am Bestandschutz der eingetragenen Verschmelzung scheitert aber auch die Berufung der kl P auf ihr Aufgriffsrecht. Die Kl argumentiert im Wesentlichen, für den Fall der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 3. 4. 2000 hätte sie ihr Aufgriffsrecht ausüben können. Ein über eine Anfechtung nachträglich wiederauflebendes Aufgriffsrecht liefe aber dem Bestandschutz der Umwandlung zuwider. Ein Anspruch auf Anteile an der neuen Gesellschaft würde letztlich die Wirkungen der Umwandlung aufheben. Damit würde aber gegen den Grundsatz verstoßen, wonach wesentliches Charakteristikum der Umwandlung darin liegt, dass die Minderheitsaktionäre nicht an dem Nachfolgeunternehmen beteiligt werden und damit zwingend aus dem Unternehmen ausscheiden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28791 vom 18.03.2020