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Bei privaten, nicht von Berufsfotografen aufgenommenen Fotografien sind die Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen nicht einschlägig, zumal es sich bei den Empfehlungen der Bundesinnung um Honorare im Fotografengewerbe handelt.
Die klagsgegenständlichen Fotos wurden nicht von einem gewerblichen Fotografen erstellt; vernünftige Marktteilnehmer hätten dafür nicht die üblichen Honorarsätze für Berufsfotografen vereinbart. Die Kl wäre daher durch den von ihr begehrten (höheren) Betrag besser gestellt, als sie bei einer Absprache über die Nutzung der Bilder stünde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass bei Hobbyfotografen eine besonders hohe Qualität des Lichtbilds bei der Betragsfestsetzung berücksichtigt wird und dadurch eine Annäherung an die Honorarsätze eines Berufsfotografen erfolgen kann. Dass die klagsgegenständlichen Lichtbilder eine solche Qualität erreichen, die es rechtfertigen würde, sie mit professionell hergestellten Fotos gleichzustellen, steht weder fest noch wurde Derartiges von der Kl vorgebracht.
Entscheidung
Nach zutreffender Ansicht kann zwar bei Eingriffen in die Rechte eines Berufsfotografen wegen unzulässiger Verwendung seiner Lichtbilder als Maßstab für das angemessene Entgelt die Empfehlung der Bundesinnung der Fotografen herangezogen werden (Guggenbichler in Ciresa, § 86 UrhG Rz 26; Handig in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 37b UrhG Rz 31; Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 86 UrhG Rz 34; Thurner in Thiele/Burgstaller4 § 86 UrhG Rz 28; Thiele, Über der Lichtbildwerke Wert, ipCompetence 2011 H 6, 12; vgl auch 4 Ob 105/03z; 4 Ob 115/09d,Rechtsnews 8448; 4 Ob 81/17s, Rechtsnews 24533).
Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Verletzung von Rechten über Lichtbilder bzw Lichtbildwerken auf diese Empfehlungen – unabhängig von der fotografierenden Person – stets und pauschal zurückgegriffen werden kann. Gegen eine undifferenzierte Übernahme von Verbandsempfehlungen bei allen Eingriffen in Lichtbilderrechte, unabhängig davon, welcher Personengruppe ein Fotograf angehört (gewerblicher Fotograf, angestellter Fotograf, Hobbyfotograf oder Laie, der einen Schnappschuss tätigt), hat sich auch die E 4 Ob 115/09d, Rechtsnews 8448, ausgesprochen. Dort wurde betont, dass eine Verbandsempfehlung für Pressefotografen nur auf diese abzielt.
Zur hier vergleichbaren deutschen Rechtslage ist der BGH davon ausgegangen, dass die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing nicht bei einer Fotografie heranzuziehen sind, die nicht von einem professionellen Marktteilnehmer hergestellt wurde (BGH I ZR 187/17).
Auch das überwiegende Schrifttum vertritt den Standpunkt, bei privaten, nicht von Berufsfotografen aufgenommenen Fotografien seien Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen nicht einschlägig (Meyer, BGH: Schadenersatz bei Verwendung fremder Bilder im Internet, JusIT 2019/22; Thurner in Thiele/Burgstaller4 § 86 UrhG Rz 28; aA Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 86 Rz 36).
Daran ist auch gegenständlich festzuhalten, zumal es sich bei den Empfehlungen der Bundesinnung um Honorare im Fotografengewerbe handelt.