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Unbilligkeit der Abgabeneinhebung – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO: § 236

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO geändert wird

BGBl II 2019/236, ausgegeben am 9. 8. 2019

Entfall des § 3 Z 3 der VO mangels Anwendungsbereich

Nach dem bisherigen § 3 Z 3 der VO lag eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung „insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruchs zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht“. Diese Regelung wurde mit der Begründung eingeführt, dass Verständigungsverfahren iSd Art 25 OECD-MA häufig sehr lange dauern und die Abgabenfestsetzung wegen Eintritts der Bemessungsverjährung gem § 207 ff BAO oft nicht mehr vermindert werden kann, auch wenn sie sich im Verständigungsverfahren letztlich als DBA-widrig erweist.

Im Zuge der Umsetzung der EU-StreitbeilegungsRL (RL (EU) 2017/1852) wurde insb durch die Einführung eines Feststellungsbescheides in § 48 Abs 2 BAO und des § 295 Abs 2a BAO verfahrensrechtlich die Möglichkeit geschaffen, Ergebnisse von Verständigungsverfahren national entsprechend umzusetzen (vgl zum EU-FinAnpG 2019, mit dem ua das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz eingeführt wurde, BGBl I 2019/62, Rechtsnews 27649). § 295 Abs 2a BAO sieht vor, dass ein von einem Feststellungsbescheid nach § 48 Abs 2 BAO abgeleiteter Bescheid ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder Verjährung von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern ist, soweit sich dieser Feststellungsbescheid auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.

§ 3 Z 3 der Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO soll daher nun mangels Anwendungsbereich grds ab 1. 9. 2019 entfallen.

Entfall ab 1. 9. 2019

Allerdings ist die bestehende Regelung weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen Verfahren nach einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG vor dem 1. 9. 2019 beendet werden.

Derartige Rechtsgrundlagen können Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein, das EU-Schiedsübereinkommen (Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl L 225 vom 20. 8. 1990 S 10) oder das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl III 2018/93.

Bei Verständigungsverfahren ist unter Beendigung eine Einigung der betroffenen Vertragsstaaten zu verstehen. Schiedsverfahren enden entweder durch Einigung auf den Inhalt des Schiedsspruchs oder durch Erzielung einer davon abweichenden Einigung der betroffenen Vertragsstaaten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27771 vom 12.08.2019