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Nach dem vorliegenden Risikoausschluss gem Art 19.1.2 AUVB 2012 idF 7.2015 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. Nach dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Bestimmung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die strafbare Handlung vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kl gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, die durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung (keine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG). Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt keine strafrechtliche Verurteilung oder überhaupt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechne. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend. Dies gilt umso mehr vor dem Zweck der Bestimmung, eine erhöhte Gefahrensituation – wie in der Unfallversicherung üblich – aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Die Klausel ist damit weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Dem Kl war bewusst und hielt er es auch ernstlich für möglich, dass sein auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen bindenden Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend, dass der Kl den Tatbestand des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) vorsätzlich verwirklicht hat (wogegen er auch keine stichhaltigen Argumente bringt). Vor diesem Hintergrund bejahten die Vorinstanzen richtig die Leistungsfreiheit der Bekl aufgrund des Risikoausschlusses des Art 19.1.2 AUVB.
Entscheidung
Grundvoraussetzung für eine Verwirklichung des § 89 StGB ist ein Verhalten, das für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines vom Täter verschiedenen Menschen sozial adäquat gefährlich ist. Der im Vergleich zur Tötung und Körperverletzung wesentlich geringere Erfolgsunwert der Gefährdung eines Menschen trägt nach dem Konzept des StGB eine gerichtliche Bestrafung nur dann, wenn ein entsprechend gesteigerter Verhaltensunwert vorliegt. Das gilt auch für die Vorsatzvariante des in Rede stehenden Delikts. Dabei wird vom Gesetz konkret verlangt, dass das vom Täter gesetzte Verhalten die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit gem § 6 Abs 3 StGB erfüllt oder in einem Rauschzustand gem § 81 Abs 2 StGB erfolgt ist. Für den Fall der vorsätzlichen Begehung ist zu verlangen, dass sich diese auf eine der beiden in Frage kommenden Deliktsvarianten bezieht. Der Täter muss also alle tatbildmäßigen Umstände des – entweder nach § 6 Abs 3 oder nach § 81 Abs 2 qualifizierten – Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen mit aufgenommen haben und es zudem zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass sein Verhalten eine von ihm verschiedene Person konkret am Leben oder Leib gefährdet.