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Ungewöhnliche Klausel in AGB eines Anwalts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 864a

Es mag zutreffen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, die auf einem Stundensatz basiert und den zuerkannten und einbringlich gemachten Kostenersatz als Mindesthonorar nennt, nicht grundsätzlich bedenklich erscheint, wie der Bekl dem Grunde nach geltend macht, wenn er darauf verweist, Punkt 8.2 der AAB enthalte Elemente eines zulässigen Erfolgshonorars („Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.“).

Hier geht es aber um die Geltungskontrolle einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: AAB), bei der es maßgeblich darauf ankommt, ob der Inhalt für den Vertragspartner des AGB-Verwenders überraschend und nachteilig ist.

Berücksichtigt man, dass die Streitteile hier der Geschäftsbeziehung eine individuell ausverhandelte Honorarvereinbarung zugrunde legten, nach der die Leistungen des Bekl mit einem Stundensatz von 300 € abzugelten waren, muss ein redlicher Vertragspartner nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Bedingungen eine davon abweichende Klausel enthalten (hier: Pkt 8.2 AAB), die unter bestimmten Umständen einen darüber hinausgehenden Anspruch des Anwalts ermöglicht. Dass er darauf hingewiesen hätte, behauptet der Bekl gar nicht, sodass es keineswegs unvertretbar ist, wenn das BerufungsG diese Klausel als überraschend iSd § 864a ABGB qualifizierte. Die Nachteiligkeit der Regelung ergibt sich aus einem Vergleich mit der Rechtsposition, die der Vertrag – die individuell verhandelte Honorarvereinbarung – der Kl einräumt, sodass der Bekl auch mit seinem Hinweis auf das Entgelt nach RATG oder die angemessene Entlohnung nach AHK keine Fehlbeurteilung durch das BerufungsG aufzeigen kann.

OGH 4. 2. 2021, 5 Ob 198/20h

Entscheidung

Kostengläubigerin nach Prozessrecht war die Kl (vgl 7 Ob 21/09b, Rechtsnews 7879). Dieser und nicht ihrem Anwalt stand der Kostenanspruch zu (RS0072064). Damit ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Kl bereichert sein sollte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30728 vom 12.04.2021