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BMF 9. 8. 2018, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV Nr 117/2018
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst, vgl Zak 2018/510.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | € 208,- |
3 - 6 Jahre | € 267,- | |
6 - 10 Jahre | € 344,- | |
10 - 15 Jahre | € 392,- | |
15 - 19 Jahre | € 463,- | |
19 - 25 Jahre | € 580,- |
Anmerkung:
Steuerrechtlich sind die Regelbedarfsätze für den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG) von Bedeutung: Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- | der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und |
- | die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002). |
Ab 2019 hängt die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages übrigens – analog wie beim Familienbonus Plus – vom ständigen Aufenthalt des Kindes bzw der Kinder ab: Für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, gilt der gesetzlich genannte Betrag (iHv € 29,20 monatlich). Für Kinder, die sich in der EU, im EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein indexierter Betrag zu. Die Indexierung soll auf Basis der vergleichenden Preisniveaus erfolgen, die vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl § 33 Abs 4 und § 124b Z 335 EStG idF des Jahressteuergesetzes 2018, Rechtsnews 25873).