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Eine Verletzung von Urheberrechten ist gekennzeichnet durch die Verletzungshandlung, den verletzten Schutzgegenstand und die in ihren Rechten verletzte Person. Ein urheberrechtlicher Anspruch ist demnach materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. Es liegt keine „unbillige Erschwernis“ darin, vom Kl zu verlangen, die Verletzungshandlung(en) bestimmt zu bezeichnen, die seiner Klage zugrunde liegt bzw liegen.
Nach herrschender Rsp (vgl RS0039179) bestimmt sich der Streitgegenstand bei immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen nach dem Urteilsantrag und der konkreten Verletzungshandlung, die dem Urteilsantrag zugrunde liegt. Da die Verletzungshandlung den Klagegrund und damit den Streitgegenstand abgrenzt, läge ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, gäbe das Gericht der Klage aufgrund einer Verletzungshandlung statt, die nicht vom Vorbringen gedeckt ist. Kommen zwei unterschiedliche Verletzungshandlungen in Betracht, ist daher eine Präzisierung des Vorbringens zur Abgrenzung des Streitgegenstands notwendig; von einer Überspannung des Gebots zur Präzisierung des Vorbringens kann in einem solchen Fall keine Rede sein.